Kündigung - was tun?

Tipps zum Kündigungsschutz Ausnahme vom Schwellenwert: Bestandsschutz für Beschäftigungsverhältnisse, die schon vor dem 01.01.2004 bestanden haben

Von dem Erfordernis, dass in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen, damit für den Betrieb das Kündigungsschutzgesetz gilt, gibt es eine Ausnahme. Diese gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis schon vor dem 01.01.2004 bestanden hat. Bis zum 31 zwölften 03 lag der Schwellenwert bei fünf Arbeitnehmern. Das Kündigungsschutzgesetz galt für Betriebe, in denen dauerhaft mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Dieser Schwellenwert wurde im Zuge der Reformen am Arbeitsmarkt ("Agenda 2010") heraufgesetzt. Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 bereits in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben ("Alt-Arbeitnehmer"), genießen Kündigungsschutz nach bisherigem Recht (Bestandsschutz). Für sie genügt es, wenn in ihrem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dabei werden aber nur diejenigen Arbeitnehmer gezählt, die am 31.12.2003 bereits beschäftigt waren. Ab dem 01.01.2004 neu eingestellte Mitarbeiter werden nicht berücksichtigt.

Die Ausnahme spielt heute praktisch keine Rolle mehr. Der Grund dafür wird deutlich, wenn man die Voraussetzungen betrachtet, unter denen die Ausnahme zum Tragen kommt. Ein Arbeitnehmer, der in einem Betrieb mit nur fünf Mitarbeitern beschäftigt ist, genießt unter folgenden Voraussetzungen Kündigungsschutz:

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits am 31.12.2003 oder früher bestanden haben.
  • In dem Betrieb müssen am 31.12.2003 mehr als fünf Arbeitnehmer - einschließlich des gekündigten Mitarbeiters beschäftigt gewesen sein.
  • In dem Betrieb bestehen auch zum Kündigungszeitpunkt noch mehr als fünf Arbeitsverhältnisse, die ebenfalls am 31.12.2003 bereits bestanden haben.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits am 31.12.2003 in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern bestanden hat und die deshalb bereits Kündigungsschutz beanspruchen konnten, behalten diesen Anspruch über den 01.01.2004 hinaus zeitlich unbegrenzt weiter, solange in dem Betrieb die Anzahl dieser Anspruchsberechtigten den Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern übersteigt.

Beispiel: Angenommen, in einem Betrieb werden acht Arbeitnehmer beschäftigt, von denen zwei erst im Jahr 2004 eingestellt wurden. Auf diese zwei neu eingestellten Arbeitnehmer ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden, weil der Betrieb weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Die anderen sechs Arbeitnehmer genießen weiterhin Kündigungsschutz. Scheidet einer dieser sechs Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, so genießen auch die übrigen fünf Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz mehr, obgleich ihr Arbeitsverhältnis am 01.01.2004 bereits bestanden hatte und der Betrieb insgesamt immer noch mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Berechnung der "Fünfer-Grenze" werden immer nur diejenigen Arbeitnehmer mitgezählt, die am 31.12.2003 (oder früher) bereits betriebszugehörig waren.

Ist also die Zahl der "Alt-Arbeitnehmer" - einschließlich Ihrer Person - auf fünf oder weniger gesunken, gilt wieder der Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern, gleichgültig, wiviele Arbeitnehmer ab Januar 2004 eingestellt wurden.


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Zuletzt aktualisiert Dezember 2018

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