Kündigung - was tun?

Tipps zum Kündigungsschutz Wartezeit: Ihr Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben

Der erste Absatz des Kündigungsschutzgesetzes enthält eine Regelung bezüglich der Wartezeit: "Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG)".

Was müssen Sie zur so genannten Wartezeit wissen?

Als Arbeitnehmer genießen Sie nicht schon vom ersten Arbeitstag an Kündigungsschutz. Ihr Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Diese Wartezeit müssen Sie als vom Gesetzgeber gewollte Probezeit betrachten. Die sechsmonatige Wartezeit hat den Sinn, dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen, den Arbeitnehmer näher kennenzulernen und zu erproben. Wenn der Kündigungsschutz erst einmal greift, ist es für den Arbeitgeber nur unter erschwerten Bedingungen möglich, einen Mitarbeiter wieder loszuwerden. Um die Bereitschaft zu fördern, neue Mitarbeiter einzustellen, wird es ihnen in den ersten sechs Beschäftigungsmonat ermöglicht, sich problemlos von einem Arbeitnehmer wieder zu trennen, falls dieser sich nicht bewährt haben sollte.

Wie wird die Wartezeit berechnet? Für die Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit ist grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wann Sie Ihre Arbeit tatsächlich im Betrieb aufgenommen haben, sondern auf den rechtlichen Bestand. Damit ist der mit dem Arbeitgeber vereinbarte Einstellungstermin gemeint. Nehmen Sie beispielsweise Ihre Tätigkeit wegen einer Erkrankung erst zu einem späteren Termin auf, als im Arbeitsvertrag vereinbart ist, so beginnt die Wartezeit dennoch bereits mit dem im Arbeitsvertrag bestimmten Datum.

Beachten Sie aber bitte: Die Wartezeit muss bereits an dem Tag erfüllt sein, an dem Ihnen die schriftliche Kündigung zugeht.

So würde bei einer zum 1. April vereinbarten Tätigkeitsaufnahme die Wartezeit am 30. September ablaufen. Sie hätten ab 1. Oktober den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Geht Ihnen noch am 30. September ein Kündigungsschreiben zu, so ist die Wartezeit nicht erfüllt. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Termin Ihnen gekündigt wird. Ausschlaggebend ist allein der Tag, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugeht.

Eine Kündigung "auf den letzten Drücker" kann treuwidrig sein

Die Kündigung des Arbeitgebers kann unwirksam sein, wenn er ohne Not erst kurz vor Ablauf der Wartezeit kündigt. Die Unwirksamkeit der Kündigung kommt dann in Betracht, wenn

  • der Arbeitgeber die Kündigung nur deshalb unmittelbar vor Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist erklärt, um den Eintritt des Kündigungsschutzes zu verhindern und
  • dieses Vorgehen unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.

Allein der Umstand, dass Ihnen eine Kündigung erst in den letzten Tagen vor Ablauf der Wartefrist zugeht und dass Ihr Arbeitgeber damit verhindern will, dass Sie in den Genuss des Kündigungsschutzes kommen, macht die Kündigung noch nicht treuwidrig. Hat Ihr Arbeitgeber Sie beispielsweise in dem Glauben gelassen, er würde Sie weiterhin beschäftigen, weil er befürchtet, Sie würden nach Erhalt der Kündigung in Ihren Leistungen nachlassen oder sich gar krankschreiben lassen, wäre ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen. Dann wäre die Kündigung unwirksam.

Umgekehrt kommt es aber auch nicht auf das Datum des Kündigungsschreibens an. Wäre im vorstehenden Beispiel die Kündigung auf den 28. September datiert, geht Ihnen das Schreiben aber erst am 1. Oktober zu, so genießen Sie Kündigungsschutz! Ausschlaggebend ist allein das Zugangsdatum.

Unterbrechungen der Wartezeit

Wenn Sie während der Wartezeit wegen Krankheit oder Urlaub fehlen, so wirkt sich dies auf den Ablauf der Wartezeit nicht aus. Selbst wenn Sie an einem Arbeitskampf teilnehmen oder in Erziehungsurlaub gehen, wird die Wartezeit nicht unterbrochen.

Unter Umständen wird die Wartezeit selbst dann nicht unterbrochen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und nach kurzer Zeit wieder ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Hier kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend darauf an, dass es sich um eine nur kurze Unterbrechung gehandelt hat und dass zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ob ein enger sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist und die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt bleiben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Die Dauer der Wartezeit darf nicht zu Ihren Ungunsten verlängert werden

Das Erfordernis der sechsmonatigen Wartezeit ist zwingend. Von dieser gesetzlichen Regelung darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Der Erwerb des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz darf nicht durch

  • Regelungen, die Krankheitszeiten und Urlaubszeiten bei der Berechnung der sechsmonatigen Dauer ausblenden oder gar
  • Regelungen, die die Wartezeit verlängern,

erschwert werden. Derartige Regelungen sind schlicht unwirksam. Besteht Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, gelten für Sie die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes.

Vereinbarungen über Verkürzung der Warezeit uneingeschränkt zulässig

Umgekehrt sind Vereinbarungen, mit denen die Wartezeit verkürzt wird, ohne weiteres zulässig. Die Wartezeit darf sogar gänzlich abbedungen werden.

Wenn Ihr neuer Arbeitgeber Sie unbedingt haben will: Bedingen Sie die Wartezeit ab

Wenn Sie den Arbeigeber wechseln und Ihr neuer Arbeitgeber Sie veranlasst, Ihr bisheriges langjähriges und ungekündigtes Arbeitsverhältnis aufzugeben, sollten Sie darauf bestehen, dass die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vom ersten Tag des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an vereinbart wird. So genießen Sie von Anfang an Kündigungsschutz. Sonst kann es Ihnen passieren, dass der neue Arbeitgeber es sich in den ersten sechs Monaten doch anders überlegt und Ihnen kündigt. Sie haben dann das Nachsehen. Ihren alten Arbeitsplatz sind Sie los und das neue Arbeitsverhältnis hat keinen Bestand.

Auch in der Wartezeit muss der Betriebsrat angehört werden

Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses genießen Sie keinen Kündigungsschutz. Während der Wartezeit brauchen Arbeitgeber für eine Kündigung keinen Kündigungsgrund. Da wird gerne einmal darüber hinweggesehen, dass auch während der Wartezeit die Verpflichtung besteht, den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung anzuhören. Dieses Versäumnis hat dann die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

Retten Sie sich über die Wartezeit hinweg

Wurde die Kündigung kurz vor Ablauf der Wartezeit ausgesprochen, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage unter Umständen über den Sechsmonatszeitraum hinweg kommen. Da die Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitgeber noch einmal kündigen und vorher das Versäumte nachholen. Hierzu muss er überhaupt erst einmal wissen, dass Sie die Kündigung nicht akzeptieren. Dies erfährt er, wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben und ihm die Klage zugestellt wird. Ab Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um vor Gericht zu gehen (Dreiwochenfrist gem. § 4 KSchG). Reichen Sie die Klage erst unmittelbar vor Ablauf dieser Frist bei Gericht ein, dauert es ab Zugang der Kündigung mehr als drei Wochen, bis der Arbeitgeber merkt, dass er ein Problem hat. Nun muss er erst einmal seinen Fehler "ausbügeln" und den Betriebsrat anhören, bevor er erneut kündigen kann. Der Betriebsrat wiederum hat eine Bedenkzeit von einer Woche, die er komplett ausnutzen kann. So kann es bis zu vier Wochen dauern, bis es zum erneuten Ausspruch einer Kündigung kommt. Wenn Sie Glück haben, ist dann die sechsmonatige Wartezeit bereits abgelaufen. Der Arbeitgeber kann Ihnen nun nicht mehr grundlos kündigen, er benötigt einen Kündigungsgrund.

Weiterführende Informationen:

Eine vertiefende Darstellung zu den taktischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Anhörung des Betriebsrats stellen, finden Sie bei den Tipps zur Anhörung des Betriebsrats...

Fazit: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, genießen Sie als Arbeitnehmer Kündigungsschutz, sofern in Ihrem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind!


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Dritte Voraussetzung für den Kündigungsschutz: Der Betrieb, in dem Sie beschäftigt sind, darf rechnerisch nicht zehn oder weniger Arbeitnehmer haben (Schwellenwert). Wann liegt ein das Kündigungsschutzgesetz ausschließender Kleinbetrieb vor?



Zuletzt aktualisiert Dezember 2018

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