Kündigung - was tun?

Tipps zum Kündigungsschutz Was bedeutet "Kündigungsschutz"?

Es gibt - vereinfacht ausgedrückt - Arbeitsverhältnisse mit und Arbeitsverhältnisse ohne "Kündigungsschutz". Wo liegt der Unterschied?

Ganz einfach: Ohne Kündigungsschutz kann Ihr Arbeitgeber Ihnen beliebig kündigen. Er benötigt keinen Kündigungsgrund. Es genügt, die Kündigungsfrist einzuhalten. Diese freie Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers ist erheblich eingeschränkt, wenn Sie Kündigungsschutz nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) "genießen". Dann braucht Ihr Arbeitgeber einen Kündigungsgrund! Die Kündigung muss "sozial gerechtfertigt" sein. § 1 Abs. 2 KSchG: "Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist."

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet also drei Fallgruppen der sozialen Rechtfertigung:

  • die personenbedingte Kündigung,
  • die verhaltensbedingte Kündigung
  • die betriebsbedingte Kündigung.

Ziel des Kündigungsschutzgesetzes ist es, ungerechtfertigte Kündigungen zu verhindern. Ihr Arbeitgeber muss hohe Hürden nehmen, um Sie loszuwerden.

Beispiel: Wenn Ihr Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung etwa zum 31. eines Monats ausspricht, er also korrekt die Kündigungsfrist einhält und darauf achtet, dass Ihnen die Kündigung auch zugeht, dann ist noch lange nicht Schluss, wenn Sie den im Kündigungsschutzgesetz noch zusätzlich vorgesehenen Schutz in Anspruch nehmen können! Auf Ihre Kündigungsschutzklage hin kann das Arbeitsgericht nämlich zu dem Ergebnis kommen, dass Ihr Arbeitgeber trotz der eingehaltenen Kündigungsfrist das Beschäftigungsverhältnis mit Ihnen fortsetzen muss. Und Sie können auf diesem Weg die Zahlung einer Abfindung erzwingen, sofern Sie an der Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht interessiert sind: Wenn Ihr Arbeitgeber Sie loswerden will, kann er dieses Ziel nur mit Geld erreichen, indem er sich nämlich "freikauft" und Ihnen eine Abfindung zahlt.

Damit Sie in den Genuss des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz kommen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Arbeitnehmereigenschaft: Sie müssen überhaupt Arbeitnehmer sein.
  2. Die Arbeitnehmereigenschaft steht normalerweise nicht infrage. Allerdings können in Einzelfällen Zweifel bestehen. Daher wird auch diese Voraussetzung hier einer näheren Betrachtung unterzogen.

  3. Wartezeit: Ihr Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden haben.
  4. Schwellenwert: Der Betrieb, in dem Sie beschäftigt sind, darf rechnerisch nicht zehn oder weniger Arbeitnehmer haben.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund - ohne Kündigungsgrund hat keine Kündigung Bestand!

Das Fehlen eines Kündigungsgrundes ist eine der häufigsten Ursachen dafür, dass Arbeitgeber mit ihrer Kündigung scheitern.

Noch einmal: Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und dass Ihr Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, greift das Kündigungsschutzgesetz mit seinen hohen Anforderungen an die soziale Rechtfertigung einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht ein. Der Arbeitgeber darf dann ein Arbeitsverhältnis kündigen, egal ob ein Kündigungsgrund besteht. Er braucht keinen Kündigungsgrund. Er muss nur die Kündigungsfrist einhalten, um einen Arbeitnehmer loswerden zu können.

Auch ohne Kündigungsschutz sind Sie nicht jeder Kündigung schutzlos ausgeliefert!

Wenn Sie Kündigungsschutz genießen, braucht Ihr Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, wenn er Sie loswerden will. Aber auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz für Sie nicht gilt, besteht in sehr vielen Kündigungsfällen eine gute Chance, mit Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung vorzugehen und etwa eine Abfindung herauszuholen. Auch außerhalb der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes unterlaufen den Arbeitgebern sehr viele Fehler, die Sie zu Ihrem Vorteil für sich nutzen können.

Wenden Sie sich daher immer an einen Experten (Fachanwalt für Arbeitsrecht). Ist Ihr Fall wirklich aussichtslos, kostet Sie diese Erkenntnis ein moderates Beratungshonorar. Sie wissen dann aber, dass Sie keine Chance vertan haben.


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Erste Voraussetzung für den Kündigungsschutz: Damit Sie in den Genuss des Kündigungsschutzes kommen, müssen Sie Arbeitnehmer sein. Gehören Sie zu dem vom Kündigungsschutzgesetz geschützten Personenkreis? Sind Sie Arbeitnehmer?



Zuletzt aktualisiert Dezember 2018

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