Kündigung - was tun?

Tipps zum Kündigungsschutz Schwellenwert: Kein Kündigungsschutz für Kleinbetriebe

Der Betrieb, in dem Sie beschäftigt sind, darf rechnerisch nicht zehn oder weniger Arbeitnehmer haben

Wann liegt ein das Kündigungsschutzgesetz ausschließender Kleinbetrieb vor?

Neben dem Erfordernis, dass die Wartezeit erfüllt sein muss, ist weitere Voraussetzung für das Erreichen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz, dass in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer - einschließlich Ihrer Person - beschäftigt sind. Dies ist die sog. "Kleinbetriebsklausel". Der Sinn und Zweck dieser Anforderung liegt darin, Betrieben mit nur wenigen Arbeitnehmern nicht die hohen Ansprüche des Kündigungsschutzgesetzes für den Ausspruch einer Kündigung aufzubürden. In einem Kleinbetrieb soll also für den Betriebsinhaber eine leichtere Lösungsmöglichkeit bestehen.

Rechnen Sie genau nach, wie viele Mitarbeiter in Ihrem Betrieb beschäftigt sind und wer alles mitzuzählen ist!

In kleineren Betrieben lässt sich oftmals nicht so einfach feststellen, ob der für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Schwellenwert überschritten wird. In der Praxis gibt es häufig Streitigkeiten über die Frage, ob die Anzahl der Beschäftigten mehr als zehn beträgt.

Wenn Sie also in einem Kleinbetrieb beschäftigt sind (z. B. Arzthelferin in einer Arztpraxis, Techniker in einem Zahnlabor, Arbeiter in einem kleinen Handwerksbetrieb, Verkäuferin in einem kleinen Laden, Fahrer in einer kleinen Spedition usw.), kann es sich für Sie mit den nachfolgenden Tipps lohnen, genauestens nachzurechnen, wie viele Leute in dem Betrieb beschäftigt sind. Sie wissen: Genießen Sie Kündigungsschutz, ist es für Ihren Arbeitgeber sehr viel schwieriger, Ihnen gegenüber eine Kündigung durchzusetzen.

Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten arbeiten. Das bedeutet, dass Betriebe, in denen dieser Schwellenwert nicht erreicht wird (Kleinbetriebe), vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgeschlossen sind.


Weiter >
Für Sie ist es wichtig, eine genügende Anzahl von Beschäftigten "zusammenzubekommen", damit Sie in den Genuss des Kündigungsschutzes kommen. Daher sollten Sie die Antworten auf folgende Fragen kennen:

  • Arbeitnehmerstatus: Wer gilt als Arbeitnehmer und ist mitzuzählen?
  • Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte: Was gilt in Bezug auf Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte?
  • Aushilfen: Wann sind bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl Aushilfen zu berücksichtigen?
  • Regelmäßige Beschäftigtenzahl: Wie sind die „in der Regel“ Beschäftigten zu ermitteln? Was gilt bei schwankender Beschäftigtenzahl?
  • Gemeinschaftsbetrieb: Können mehrere Unternehmen als ein Betrieb gelten?

Wie wird die Beschäftigtenzahl ermittelt? - Hier die Antworten auf diese Fragen ...



Zuletzt aktualisiert Dezember 2018

Online-Rechtsberatung Was kann ich für Sie tun?

Sie haben ein Kündigungsproblem oder ein anderes arbeitsrechtliches Problem?

Mit der Online-Rechtsberatung steht Ihnen eine einfache und praktische Möglichkeit zur Verfügung, von mir schnell und "unbürokratisch" eine verbindliche Rechtsauskunft zu Ihrem Problem zu erhalten. Falls es Ihr Wunsch ist, kann ich Sie auch bei Ihrer eventuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung - außergerichtlich oder gerichtlich - vertreten.

Das sind die Vorteile einer Online-Rechtsberatung:

  • Sie müssen keine Terminabsprachen treffen.
  • Sie müssen nicht persönlich einen Rechtsanwalt aufsuchen.
  • Die Online-Rechtsberatung ist unkompliziert.

Was kostet die Online-Rechtsberatung? Wie ist der Ablauf?

Hier finden Sie alle Informationen zur Online-Rechtsberatung

 

Sie können aber auch anrufen, um einen Termin zu vereinbaren oder sich telefonisch beraten zu lassen:

Telefon ( 0 55 51 ) 97 61 - 0

Zum Anfang