Befristeter ArbeitsvertragMehrere Befristungen maßgebend ist der zuletzt abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1985
Aktenzeichen: 7 AZR 320/84
Zitat aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
"Für die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses mangels eines die Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, kommt es grundsätzlich nur auf den zuletzt (vor Klageerhebung) abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag an."
Hinweis:
Für eine Befristungskontrolle eines früheren Arbeitsvertrages verbleibt kein Raum. Will der Arbeitnehmer seine Rechte aus einem früheren, unwirksam befristeten Arbeitsverhältnis sichern, muss er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt dergestalt vereinbaren, dass der neue befristete Arbeitsvertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Ein einseitiger Vorbehalt schließt die Wirkung des § 7 KSchG nicht aus. Die Klagerhebung binnen drei Wochen ist in jedem Fall unverzichtbar.
Inhaltsübersicht: Befristeter Arbeitsvertrag
- Befristeter Arbeitsvertrag (Übersicht)
- Nachteile eines befristeten Arbeitsvertrages
- Rechliche Voraussetzungen einer wirksamen Befristung
- Befristungsgrund: Vorübergehender Arbeitskräftebedarf
- Befristungsgrund: Zweckbindung von Haushaltsmitteln
- Die sachgrundlose Befristung
- Was ist die beste Stratagie?
- Befristetes Arbeitsverhältnis – weitere Tipps und Informationen
- Tipps zur taktischen Vorgehensweise
Ende des Kapitels: Befristeter Arbeitsvertrag
Zuletzt aktualisiert August 2023
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