Befristung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Befristeter ArbeitsvertragBefristungsgrund:
Vorübergehender Arbeitskräftebedarf

Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

Dieser sachliche Befristungsgrund kommt in der Praxis mit am häufigsten vor. Es handelt sich um Fälle des betriebsbedingten vorübergehenden personalen Mehrbedarfs (z.B. Saisonarbeit oder ein spezieller Großauftrag) und des zukünftig betriebsbedingt zu erwartenden Personalminderbedarfs (z.B. Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen oder Teilbetriebsstilllegung).

Die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs gestellt werden, sind sehr hoch. Sehr viele Befristungen genügen den Anforderungen nicht und sind unwirksam. Mangels einer wirksamen Befristung besteht dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Der Befristungsgrund des nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht.

Der vorübergehende Bedarf im Sinne dieser Norm ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs. Die allgemeine Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitsanfalls und des Arbeitskräftebedarfs reicht für sich allein nicht aus, eine Befristung zu rechtfertigen. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen kann.

Dies wird von Arbeitgebern immer wieder verkannt - mit der Folge, dass Sie die Unwirksamkeit geltend machen können: Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften oder ein künftiger verminderter Personalbedarf kann nur dann die Befristung rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit konkret zu erwarten ist, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf mehr besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose zu Umfang und Dauer des voraussichtlichen Mehrbedarfs bzw. über den zukünftig verminderten Personalbedarfs erstellen.

Viele Befristungen scheitern daran, dass der Arbeitgeber es versäumt hat, eine solche Prognose zu erstellen. Dem Arbeitnehmer kommt dabei zugute, dass der Arbeitgeber die Prognose genau darlegen muss. Dabei hat er die tatsächlichen Grundlagen offen zu legen, anhand derer er die Prognose erstellt hat. Häufig gelingt dies dem Arbeitgeber nicht - Ihr Vorteil!

Die Prognose kann, wenn der Arbeitgeber sie erstellt, mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sein. Eine Befristung kann auch deshalb unwirksam sein, weil der Arbeitgeber sich bei der Erstellung der Prognose nicht genügend Mühe gegeben hat. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er einen Beurteilungsspielraum ausgenutzt hat. Die Gerichte vergleichen nämlich die Prognose mit dem tatsächlichen Verlauf. Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt wurde. Der Arbeitnehmer kann diese Vermutung aber widerlegen. Er muss dazu Tatsachen vortragen, die belegen, dass zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Prognose nicht gerechtfertigt war.

Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber die ihm bei Vertragsabschluß bekannten Tatsachen vorbringen, die ihm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt den hinreichend sicheren Schluss darauf erlaubten, dass nach Ablauf der Befristung kein konkreter Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des eingestellten Arbeitnehmers bestehen werde. Gelingt ihm das nicht, ist die Befristung unwirksam.

Oft sind Befristungen auch unwirksam, weil Arbeitgeber den Beschäftigungsmehrbedarf etwa eines Projekts oder eines Zusatzauftrags nicht zutreffend von den eigentlichen Daueraufgaben abgrenzen. So kann beispielsweise die Mitwirkung eines Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrages an sich zwar rechtfertigen. Der nur vorübergehende projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt dann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts dar. Der Arbeitgeber kann sich aber auf das zeitlich begrenzte Projekt als Befristungsgrund nur dann berufen, wenn es sich bei der im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm zu verfolgenden Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt. Die Abgrenzung kann zwar schwierig sein, häufig lohnt es sich aber, hier tiefer in die Prüfung einzusteigen.

Merke:

Werden Ihnen Arbeiten übertragen, bei denen es sich eigentlich um Daueraufgaben handelt, d. h. Arbeiten, die auch nach Auslaufen des Projekts anfallen, können Sie sich auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen!

Arbeitgeber verspüren bisweilen das Bedürfnis, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten flexibler sein zu wollen. Um sich leichter von Mitarbeitern trennen zu können, schließen sie dann häufig befristete Arbeitverträge ab. Wirtschaftliche Schwierigkeiten allein können eine Befristung nicht rechtfertigen! Eine Befristung mit dieser Rechtfertigung ist unwirksam - hier mangelt es an einem tragbaren Befristungsgrund.


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Befristungsgrund: Zweckbindung von Haushaltsmitteln
Ein weiterer sachlicher Befristungsgrund liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG): Unter welchen Voraussetzungen können Sie gegen eine Befristung vorgehen, die damit begründet wird, Haushaltsmittel würden nur vorübergehend zur Verfügung stehen?



Zuletzt aktualisiert August 2023

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