Befristung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Befristeter ArbeitsvertragTipps zur taktischen Vorgehensweise

Wie verhalten Sie sich, wenn Ihnen ein Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt wird, der eine Befristungsvereinbarung enthält? Wann ist der richtige Zeitpunkt, gegen eine Befristungsvereinbarung vorzugehen?

Bei Vertragsabschluss – bevor Sie unterschreiben...

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages an?

Wann ist der richtige Zeitpunkt, die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen, um die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung prüfen zu lassen?

Bei Vertragsabschluss – bevor Sie unterschreiben

Sie haben von Ihren zukünftigen Arbeitgeber eine Einstellungszusage erhalten. Nun wird Ihnen der Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt, und Sie stellen fest, dass der Arbeitgeber Sie nur befristet einstellen will. Wie sollen Sie sich verhalten?

Natürlich bietet es sich an, noch einmal nachzuverhandeln und den Arbeitgeber zu fragen, ob er ernsthaft nur zu einer befristeten Einstellung bereit ist. Sollte er diese Frage bejahen, laufen Sie Gefahr, überhaupt nicht eingestellt zu werden, falls Sie den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ablehnen. Hier wird es letztlich darauf ankommen, für wen der Abschluss des Arbeitsvertrages dringlicher ist, für Sie oder für Ihren zukünftigen Arbeitgeber. Wenn Sie eine gute Verhandlungsposition haben, wird Ihr Arbeitgeber Sie gegebenenfalls auch unbefristet einstellen, wenn er Sie anders nicht bekommen kann. Sollten aber Sie selbst unbedingt auf den Arbeitsplatz angewiesen sein, ist es nicht sinnvoll, den Vertragsabschluss an der Befristungsvereinbarung scheitern zu lassen.

Angenommen aber, Sie hätten Grund zu der Annahme, dass die Befristungsvereinbarung rechtsunwirksam sein könnte: In diesem Fall hätten Sie noch weniger Veranlassung, den Abschluss des Vertrages an der Befristungsvereinbarung scheitern zu lassen. Sie könnten dann nämlich bis zum Befristungsende abwarten, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen nun die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anbietet. Sollte die Bereitschaft, Sie unbefristet weiterzubeschäftigen, nicht bestehen, haben Sie jetzt die Möglichkeit, das Arbeitsgericht anzurufen und die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung gerichtlich klären zu lassen. Über eine solche Klage sollten Sie auch dann nachdenken, wenn Sie eigentlich an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Befristungsende hinaus überhaupt nicht interessiert sind. Mit der Entfristungsklage können Sie nämlich auch das Ziel verfolgen, eine Abfindung zu erstreiten und sich so bei Ihrem Arbeitgeber dafür zu „revanchieren“, das er Sie nur befristet eingestellt hat und zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht bereit ist. Ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter mitgeteilt hat, dass für ihn die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht infrage kommt, schon gar nicht, wenn er von dem Mitarbeiter verklagt wird, wird es unter allen Umständen vermeiden wollen, dass das Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit der Befristung und das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses feststellt. Damit es nicht zu einem solchen Urteil kommt, wird er bereit sein, dieses mittels Zahlung einer Abfindung abzuwenden.

Wenn die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung zweifelhaft ist, lässt sich nach meiner Erfahrung die Zahlung einer Abfindung eigentlich fast immer erreichen.

Zu welchem Zeitpunkt sollten Sie die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen, um die Unwirksamkeit der Befristung feststellen zu lassen? Die Klage können Sie bereits dann erheben, wenn Ihr Arbeitgeber im noch laufenden Arbeitsverhältnis, also vor Ablauf der Befristung, die Auffassung vertritt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung mit dem vereinbarten Beendigungstermin enden wird. Spätestens müssen Sie die Klage natürlich innerhalb der Dreiwochenfrist nach dem Auslaufen der Befristung erheben.

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages an?

Wie verhalten Sie sich, wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, das Ihrer Auffassung nach unwirksam befristet ist, Ihnen Ihr Arbeitgeber aber erneut einen weiteren befristeten Vertrag anbietet. Hier sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen. Es besteht die Gefahr, dass der neue Vertrag eine wirksame Befristung enthält. In diesem Fall könnten Sie sich auf die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages nicht berufen. Maßgebend für die Wirksamkeit der Befristung ist immer die letzte Befristungsvereinbarung.

Für die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses mangels eines die Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, kommt es grundsätzlich nur auf den zuletzt (vor Klageerhebung) abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag an. Lesen Sie hierzu die wichtigsten Auszüge aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.1985

Es besteht aber die Möglichkeit, den neuen befristeten Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass der ursprüngliche Vertrag rechtswirksam befristet war. So können Sie, bevor Sie Ihre Unterschrift unter den neuen Arbeitsvertrag setzen, etwa hinzufügen: "Die Unterschrift steht unter dem Vorbehalt, dass der vorangegangene befristete Arbeitsvertrag vom (Datum) nicht bereits unwirksam ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht."

Diese Klausel hat zur Folge, dass Sie zunächst auf ihrer bisherigen Position (befristet) weiter arbeiten, so dass Sie über einen Verdienst verfügen. Sie können aber den mittlerweile abgelaufenen letzten befristeten Arbeitsvertrag vom Arbeitsgericht daraufhin kontrollieren lassen, ob die Befristung wirksam war.

Achtung: Wenn Sie so vorgehen wollen, sollten Sie sich eingehend beraten lassen. Wenn Ihr Arbeitgeber nämlich nicht bereit ist, die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, wenn Sie einen Vorbehalt erklären wollen, können Sie am Ende ohne Arbeit dastehen, gewissermaßen „zwischen allen Stühlen“ sitzen. Immerhin riskieren Sie mit der Abgabe einer Vorbehaltserklärung bei Abschluss des neuen Vertrages, dass Ihr Arbeitgeber den Vertragsabschluss gänzlich ablehnt.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen, um die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung prüfen zu lassen?

Die Klage können Sie bereits dann erheben, wenn Ihr Arbeitgeber im noch laufenden Arbeitsverhältnis, also vor Ablauf der Befristung, die Auffassung vertritt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung mit dem vereinbarten Beendigungstermin enden wird. Spätestens müssen Sie die Klage natürlich innerhalb der Dreiwochenfrist nach dem Auslaufen der Befristung erheben.

Muss mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Befristungszeitpunkt beenden will, kann aus taktischen Gesichtspunkten überlegt werden, Klage so früh wie möglich zu erheben, um die eigene Situation baldmöglichst zu klären. Soll aber das Arbeitsverhältnis mit einem weiteren befristeten Arbeitsvertrag fortgesetzt werden, muss sorgfältig abgewogen werden, ob Klage gegen den auslaufenden Vertrag erhoben wird.

Was kann ich für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses haben, wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Arbeitverhältnis wirksam befristet ist, werde ich Sie jederzeit gern beraten.

Die Beratung umfasst auch die Entwicklung einer Strategie in Bezug auf die weitere Vorgehensweise. Je nach Lage des Falles und entsprechend Ihren Wünschen trete ich entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber ich übernehme Ihre Vertretung, sei es zu dem Zweck, die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber zu führen, sei es, um eine Entfristungsklage zu erheben.

Ende des Kapitels "Befristeter Arbeitsvertrag"



Zuletzt aktualisiert August 2023

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