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aktuelle Entscheidungen
des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz.
Sozialplanabfindung und Altersstufen
BAG, Urteil vom 12.04.2011
- 1 AZR 764/09 -
Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen
bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan
gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen
bilden, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt
typischerweise größere Schwierigkeiten haben
eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere.
Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan
unterliegt nach § 10 Satz 2 AGG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Sie muss geeignet und erforderlich sein, das von §
10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich
zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten
Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen.
Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im
Recht der Europäischen Union vereinbar.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 28/11
Haushaltsbefristungen
bei der Bundesagentur für Arbeit
BAG, Urteil vom 9. März 2011
- 7 AZR 728/09 -
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung
von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein
von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für
befristete
Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)
berufen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 17/11
Widerruf der Bestellung
zum Beauftragten für den Datenschutz
BAG, Urteil vom 23.03.2011
- 10 AZR 562/09 -
Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung
zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung
von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder
die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines
Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten
wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat
stellen einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 22/11
Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe
BAG, Urteil vom 24.03.2011
- 2 AZR 790/09 -
Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen
Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis,
kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung
in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund
als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist
zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit
und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses
selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung
der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen
zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen
Krankheit. Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit
Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer
rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz
in der Regel dauerhaft neu besetzen.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 24/11
Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Ausbildung - Inhaltskontrolle
BAG, Urteil vom 19.01.2011
- 3 AZR 621/08 -
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten
einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen
Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.
1 BGB regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung
für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Dies gilt
auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern
in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten
erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte
den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche
Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet,
allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten
festzulegen. Offen bleibt, ob und inwieweit die bei Abschluss der
Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen
zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle
unterliegt.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 3/11
Kündigungsschutz-Ratgeber
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