Sozialplanabfindung und Altersstufen
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BAG, Urteil vom 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 -
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Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen bei der Bemessung
der Abfindungshöhe in einem Sozialplan gemäß
§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen bilden, weil
ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise
größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung
zu finden als jüngere. Die konkrete Ausgestaltung
der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach §
10 Satz 2 AGG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Sie muss geeignet und erforderlich sein, das von §
10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich
zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten
Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen.
Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im
Recht der Europäischen Union vereinbar.
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Nach einem bei der Beklagten geltenden Sozialplan bestimmte
sich die Höhe der Abfindung
nach einem Faktor, der mit dem Produkt aus Betriebszugehörigkeit
und Bruttomonatsverdienst zu multiplizieren war. Der Faktor
betrug bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters 80 %, bis zum
39. Lebensjahr 90 % und ab dem 40. Lebensjahr 100 %. Die Beklagte
zahlte der zum Zeitpunkt der Kündigung 38jährigen
Klägerin eine mit dem Faktor von 90 % errechnete Abfindung
in Höhe von 31.199,02 Euro. Mit ihrer Klage verlangt
sie die Differenz zur ungekürzten Abfindung.
Ihre Klage blieb vor dem Ersten Senat - wie auch in den Vorinstanzen
- ohne Erfolg. Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen
sind nicht zu beanstanden. Die Betriebsparteien durften davon
ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40jährigen
Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30
bis 39jährigen. Die vereinbarten Abschläge für
jüngere Arbeitnehmer sind nicht unangemessen.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil
vom 18. September 2009 - 3 Sa 640/08 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 28/11
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