Kosten im Arbeitsrecht

Kosten und Kostenrisiko im Arbeitsrecht Mit welchen Kosten müssen Sie überhaupt rechnen?

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber verklagen wollen, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder zumindest eine angemessene Abfindung zu erstreiten: Mit welchen Kosten müssen Sie dann rechnen?

Wenn Sie ein Kündigungsproblem oder ein anderes arbeitsrechtliches Problem haben, sollten Sie auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen. Dazu gibt es die Möglichkeit der anwaltlichen "Erstberatung", für die der Rechtsanwalt eine "Erstberatungsgebühr" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Die Erstberatungsgebühr ist überschaubar. Sie darf maximal 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Natürlich wird dieser Betrag bei weitem nicht immer ausgeschöpft. Die Höhe der Erstberatungsgebühr variiert von Fall zu Fall und von Anwalt zu Anwalt. Daher sollten Sie den Anwalt fragen, wie hoch in Ihrem Fall die Erstberatungsgebühr voraussichtlich sein wird. Für diese Auskunft fallen keine Kosten an. Erscheint Ihnen der genannte Betrag zu hoch, sind Sie nicht gezwungen, den Anwalt zu konsultieren.

Im Rahmen der Erstberatung kann geklärt werden, ob es sich lohnt, gegen die (bereits ausgesprochene oder noch zu erwartende) Kündigung vorzugehen. Sollte die Erfolgsaussicht für eine Kündigungsschutzklage zu gering sein und Ihnen daher von der Erhebung der Klage abgeraten werden, wären Sie nur mit den Kosten der Erstberatungsgebühr belastet. Dies wäre dann der "Preis", den Sie zahlen müssten, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung vorgegangen werden kann. Sollte hingegen die anwaltliche Beratung dazu führen, dass Kündigungsschutzklage erhoben wird, so fällt die Erstberatungsgebühr nicht an. Die Erstberatungsgebühr ist nämlich auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für den Kündigungsschutzprozess zu bekommen hat. Mit anderen Worten: Die Kosten für eine Erstberatungsgebühr fallen nur dann an, wenn Sie keine Klage erheben.

Ich persönlich mache die Höhe der Erstberatungsgebühr, die ich dem Mandanten bzw. der Mandantin in Rechnung stelle, von der Dauer des Beratungsgesprächs und von der Höhe des Einkommens des Mandanten abhängig. Dabei können Sie folgende Gebührenstaffelung zugrunde legen:

Dauer der
monatliches Bruttoeinkommen
Beratung
bis 1.500,00 €
bis 2.500,00 €
ab 2.500,00 €
bis 30 min
bis zu   60,00 €
bis zu 100,00 €
bis zu 120,00 €
bis 60 min
bis zu   90,00 €
bis zu 150,00 €
bis zu 180,00 €
darüber
bis zu 150,00 €
bis zu 180,00 €
bis zu 190,00 €

Bitte beachten Sie, dass es sich nur um ungefähre Angaben handelt, mit welchen Gebühren Sie rechnen können. Je nach Sachlage sind Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten möglich. Die genaue Höhe des zu zahlenden Honorars stimme ich in dem Beratungsgespräch mit Ihnen ab. Zu den Beträgen kommt jeweils noch die Mehrwertsteuer. Der gesetzlich zulässige Höchstbetrag für die Erstberatung beträgt 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer).

Mit welchen Kosten müssen Sie nun rechnen, wenn Sie einen Kündigungsschutzprozess führen?

Die anwaltlichen Gebühren sowie die Gerichtskosten berechnen sich nach dem so genannten Gegenstandswert. Wenn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit die Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, bemisst sich der Gegenstandswert nach einem Vierteljahreseinkommen (brutto). Daher kann man sagen, dass die Höhe der Kosten, die für einen Kündigungsschutzprozess anfallen (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten), davon abhängen, wie hoch Ihr Einkommen ist. Je nach der Höhe Ihres Bruttoeinkommens müssen Sie in etwa mit folgenden Anwaltsgebühren rechnen:

monatliches
Bruttoeinkommen
   Anwaltsgebühren
 
1.500,00 €
900 €
 
2.000,00 €
1.060 €
 
2.500,00 €
1.360 €
 
3.000,00 €
1.500 €
 
4.000,00 €
1.800 €
 
5.000,00 €
1.940 €
 
7.000,00 €
2.200 €
 
10.000,00 €
2.570 €
 
12.500,00 €
3.020 €
 
15.000,00 €
3.240 €
 

Die Mehrwertsteuer ist in den vorgenannten Beträgen enthalten.

Neben den Anwaltsgebühren fallen auch Gerichtskosten an. Diese sind ebenfalls nach der Höhe des Arbeitnehmereinkommens gestaffelt. Die Höhe der Gerichtskosten können Sie aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

monatliches
Bruttoeinkommen
   Gerichtskosten
 
1.500,00 €
292,00 €
 
2.000,00 €
330,00 €
 
2.500,00 €
406,00 €
 
3.000,00 €
444,00 €
 
4.000,00 €
534,00 €
 
5.000,00 €
586,00 €
 
7.000,00 €
690,00 €
 
10.000,00 €
812,00 €
 
12.500,00 €
952,00 €
 
15.000,00 €
1.022,00 €
 

Achtung:

Prozesse, die vor den Arbeitsgerichten geführt werden, enden überwiegend mit dem Abschluss eines Vergleichs. Einigen die Parteien sich gütlich und schließen einen Vergleich, werden keine Gerichtskosten erhoben. In meiner Praxis liegt die Vergleichsquote bei rund 98 %. Das bedeutet, dass nur in ca. zwei von 100 Prozessen überhaupt ein Urteil erlassen wird, so dass Gerichtskosten anfallen. Endet der Prozess mit einem Vergleich, entstehen keine Gerichtskosten.

Im übrigen sind Sie mit den Gerichtskosten nur dann belastet, wenn Sie den Kündigungsschutzprozess verlieren. Gewinnen Sie den Prozess, muss der Arbeitgeber die Gerichtskosten tragen.

Das sollten Sie wissen:

  • Vor den Arbeitsgerichten besteht in erster Instanz keine Kostenerstattungspflicht. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten Ihres Anwalts nicht erstatten muss, selbst wenn Sie den Prozess gewinnen.
  • Umgekehrt tragen Sie aber auch kein Kostenrisiko für den Fall, dass Sie den Prozess verlieren sollten. Wenn Sie verlieren, müssen Sie nur Ihren eigenen Anwalt bezahlen (und in diesem Fall auf die Gerichtskosten). Ihr Arbeitgeber zahlt seinen eigenen Anwalt selbst.

In der überwiegenden Zahl der Fälle wird ein Kündigungsschutzprozess geführt, um eine Abfindung zu erstreiten. In diesem Fall gilt Folgendes....



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