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"Sonntags wird nicht gekündigt"

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015 - 2 Sa 149/15 -

Mit dieser etwas irreführenden Headline zitiert ein deutsches Unternehmermagazin ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13.10.2015 und verleitet den Leser damit fälschlich zu der Annahme, es dürfe sonntags generell nicht gekündigt werden. Dies trifft so nicht zu:

Sachverhalt:

Am 30.11.2014, einem Sonntag, kündigte die Arbeitgeberin das mit dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis zum 15.12.2014. Zwischen den Parteien war eine Probezeit vereinbart, die genau an diesem Tag (30.11.2014) ablief. Wird ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Die Arbeitgeberin hätte folglich zum 15.12.2014 kündigen können. Am 01.12.2012 wäre die Probezeit abgelaufen. An diesem Tag hätte eine Kündigung deshalb erst zum 31.12.2014 ausgesprochen werden können. Aus diesem Grund wurde die Kündigung noch am 30.11.2014 in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen, obgleich dieser Tag ein Sonntag war.

Entscheidung des Gerichts:

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie entfaltet ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und wenn die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs erwartet werden kann.

Der Arbeitnehmer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Kündigungsschreiben ihm erst am 01.12.2014 zugegangen sei. Ein Arbeitnehmer sei nämlich nicht verpflichtet, außerhalb der üblichen Postleerzeiten an seinen Briefkasten zu gehen. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Eine Briefkastennachschau an einem Sonntag sei, selbst wenn am Wochenende sog. Wochenblätter verteilt würden, verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten. Der Einwurf von Wochen blättern seien nicht mit dem Zugang von Briefsendungen gleichzusetzen.

Anmerkung:

Die Entscheidung bedeutet nun nicht, dass sonntags überhaupt nicht gekündigt werden dürfte. Problematisch ist nur der Zugang eines Kündigungsschreibens (Willenserklärung) an einem Sonntag, da sonntags mit dem Zugang von Briefen nicht gerechnet werden muss, so dass auch keine Obliegenheit besteht, an Sonntagen den Briefkasten zu leeren. Wäre das Kündigungsschreiben dem Mitarbeiter persönlich ausgehändigt worden, wäre es ihm an diesem Tag zugegangen, und zwar auch an einem Sonntag.


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