"Kündigungsschutz" im Kleinbetrieb
BAG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 2 AZR 672/01 -
Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Betriebe, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die ordentliche Kündigung der Beklagten bedurfte deshalb zu ihrer Wirksamkeit keines Grundes im Sinne des § 1 KSchG. Die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer im Kleinbetrieb kann jedoch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam sein. Stützt sich der Arbeitgeber des Kleinbetriebs auf betriebliche Umstände und kommt eine Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern in Betracht, so ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich und deshalb nach § 242 BGB unwirksam, wenn schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzwürdiger als vergleichbare, nicht gekündigte Arbeitnehmer ist (Senat 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92). Nach diesem Maßstab war die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer jedenfalls zum Teil andere Tätigkeiten als der Kläger ausübten und deshalb nicht mit ihm vergleichbar waren. Auf das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe (Personalkosten) kam es danach nicht mehr an.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm,
Urteil vom 21. August
2001 - 13 Sa 433/01 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 7/07
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Voraussetzung für für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass in dem betreffenden Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (Schwellenwert). Arbeitnehmer in Betrieben mit höchstens zehn Beschäftigten genießen keinen Kündigungsschutz. Wann liegt ein das Kündigungsschutzgesetz ausschließender Kleinbetrieb vor?
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