Fehlerhafte Beschlußfassung des Betriebsrats bei Anhörung zur Kündigung
BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 -
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Der Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden habe kein Beschluß des Gremiums zugrunde gelegen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen oder habe sich ihr jedenfalls auf Grund des geringen Zeitraums (maximal 12 Minuten) zwischen Information des Betriebsrats und dessen Reaktion aufdrängen müssen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Ob die Kündigung wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats unwirksam ist, steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts noch nicht fest. Ein möglicher Fehler des Betriebsrats bei seiner Beschlußfassung im Anhörungsverfahren ist grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt zwar dann in Betracht, wenn für den Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt - so zB bei spontaner Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden. Allein der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats und seiner Reaktion reicht aber noch nicht aus für die Annahme einer evident erkennbaren Nichtbefassung des Betriebsrats als Gremium mit der Angelegenheit - sei es auch in fehlerhafter Form -.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen zur Klärung der Frage, ob das Kündigungsschreiben der Klägerin - wie von dieser behauptet - schon vor Rücksendung der Stellungnahme des Betriebsrats übergeben wurde sowie zur Prüfung des betriebsbedingten Kündigungsgrundes.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2001 - 3 Sa 142/01 DD -
Pressemitteilung des BAG Nr. 2/03
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