Maßregelungsverbot - Vorbehaltloser Abschluss eines befristeten Anschlussvertrages
BAG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 -
Die Klägerin war seit März 1998 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge
bei der Beklagten beschäftigt. Der vorletzte Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Mai 2004. Nachdem die Klägerin um eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrags gebeten hatte, wurde ihr am 28. Mai 2004 ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom 1. Juni 2004 bis zum 28. Februar 2006 vorgelegt. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag mit dem Zusatz: Unter dem Vorbehalt, dass ich mich nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Vertrag ohne Vorbehalt zu unterschreiben, weil ansonsten eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht komme. Danach unterzeichnete die Klägerin den Vertrag nunmehr vorbehaltlos.
Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Mai 2004 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die Befristung unterliegt wegen des vorbehaltlosen Abschlusses des Folgevertrags nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. August 2005 - 6 Sa 975/04 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 11/07
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