Änderung der "Kleinbetriebsklausel" im Kündigungsschutzgesetz ab dem 01.01.2004
BAG, Urt. v. 21. 9. 2006 - 2 AZR 840/05 -
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Wertpapierhandelsbank, seit August 2003 angestellt. Am Stichtag 31. 12. 2003 beschäftigte die Beklagte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 30. 11. 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich. Zu diesem Zeitpunkt waren bei ihr einschließlich des Klägers weniger als zehn Arbeitnehmer regelmäßig tätig. Neben dem Kläger arbeiteten nur noch zwei Arbeitnehmer, die bereits am 31. 12. 2003 bei der Beklagten beschäftigt waren.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, er genieße den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Dieses Gesetz sei auf Grund der Übergangsregelung auf "Alt-Fälle"anwendbar.
Das ArbG und das LAG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG erfolglos.
Pressemitteilung des BAG Nr. 59/2006 v. 21.09.2006
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