Kündigung auch wirksam bei Rückgabe des Schriftstücks
LAG Rheinland-Pfalz - 7 Ta 36/05 -
Das geltende Recht verlange zwar, dass eine Kündigung dem Mitarbeiter in schriftlicher Form zugehen müsse, befanden die Richter. Diese Voraussetzung sei aber bereits erfüllt, wenn der Beschäftigte die Gelegenheit gehabt habe, die Kündigung zu lesen. Sie müsse nicht in seinem endgültigen Besitz bleiben. Das Gericht lehnte es damit ab, einem Mitarbeiter Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Richter sahen für dessen Kündigungsschutzklage keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger die schriftliche Kündigung mit dem Hinweis übergeben, er solle das Schriftstück durchlesen und es unterschreiben. Das Original werde ihm später zugesandt. Da dies nicht geschah, argumentierte der Kläger, die Kündigung sei wegen eines Formfehlers unwirksam. Das LAG war anderer Ansicht. Zwar sei eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Kläger habe eine schriftliche Kündigung vorgelegen.
dpa vom 21.11.2005
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