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Profifußball: Befristete Arbeitsverträge zulässig

Der befürchtete Systembruch bleibt aus - keine fundamentalen Veränderungen der gängigen Praxis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 -

Im Rechtsstreit des Torwarts Heinz Müller gegen den FSV Mainz 05 bestätigte das BAG, dass befristete Arbeitsverträge im Lizenzspielerbereich zulässig sind.


Der Sachverhalt:

Der Torwart Heinz Müller (Kläger) war bei dem beklagten Verein FSV Mainz 05 in der Fußball-Bundesliga seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag vom 07.07.2012 war bis zum 30.06.2014 befristet und enthielt die Option, den Vertrag bis zum 30.06.2015 zu verlängern, wenn er in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und Kündigungsschutz ist allumfassend!eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt wird. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des beklagten Vereins zugewiesen.

Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.06.2014 geendet hat. Hilfsweise machte er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30.06.2015 geltend. In der ersten Instanz gab das Arbeitsgericht dem Befristungskontrollantrag statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage in der Berufungsinstanz ab. Gegen dieses Berufungsurteil legte der Kläger Revision ein.

So entschieden die Instanzen:

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich nur bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zulässig. Darüber hinausgehende Befristungen bedürfen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (§ 14 TzBfG) eines sachlichen Grundes. Hatte das Arbeitsgericht Mainz dem Torwart noch überraschend Recht gegeben, so hob das Berufungsgericht (LAG Rheinland-Pfalz) in zweiter Instanz das erstinstanzliche Urteil auf und erklärte die Befristung für sachlich gerechtfertigt. Die Eigenart der geschuldeten Leistung des Profifußballspielers sei Grund genug, seinen Arbeitsvertrag mit einem Fußballverein zu befristen.

Das Merkmal der Eigenart der Arbeitsleistung könne zwar, so das LAG, nicht weit ausgelegt werden, da jede Arbeitsleistung Besonderheiten aufweise. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Verein der Fußball-Bundesliga und einem Lizenzspieler sei aber von Besonderheiten gekennzeichnet, aufgrund derer der Club ein berechtigtes Interesse daran habe, mit dem Spieler statt eines unbefristeten lediglich einen – wie im Bereich des Profifußballs ausnahmslos gehandhabt – befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Zu diesen Besonderheiten zählt, dass im Profifußball ein außergewöhnlich hohes Maß an Unsicherheit darüber besteht, wie lange ein Spieler erfolgversprechend eingesetzt werden kann. Die Unsicherheit resultiert aus einer hohen Verletzungsgefahr, der Abhängigkeit vom spieltaktischen Konzept und schließlich aus dem Spielsystem, bei dem zur Verbesserung des Leistungsniveaus häufige personelle Veränderungen vorgenommen werden. Zudem habe der Verein ein berechtigtes Interesse an einer konkurrenzfähigen Altersstruktur und das Publikum ein Bedürfnis nach regelmäßiger Abwechslung und Änderung der "Fußball-Show". Nicht zuletzt hat das Gericht auch berücksichtigt, dass im Profifußball typischerweise außergewöhnlich hohe Vergütungen gezahlt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung der Berufungsinstanz nun bestätigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe.

Anmerkung:

Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für begrenzte Zeit erbringen kann. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts begründet diese Besonderheit in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Der befürchtete Systembruch ist damit ausgeblieben, es gibt keine fundamentalen Veränderungen in der gängigen Praxis, Arbeitsverträge mit Profifußball an zu befristen.

Es gibt eine Kritik an dieser Entscheidung: Ein 20-jähriger Profi werde doch durchaus noch 15 Jahre in der Lage sein, Spitzenleistungen zu erbringen. Hier könne, so der Kritiker, dieser Maßstab doch nicht angelegt werden. Ich halte diese Kritik für unbegründet. Auch bei einem jungen Profispieler besteht ein enormes Verletzungsrisiko und damit ein hohes Maß an Unsicherheit. Auch lässt sich nicht absehen, ob der junge Fußballspieler überhaupt auf Dauer in der Lage ist, ein hohes Leistungsniveau zu halten. Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts hat daher unabhängig vom Alter des Fußballspielers durchaus Bestand.


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