Betriebsrat hat bei Facebook-Auftritt des Unternehmens ein Wörtchen mitzureden
Bundesarbeitsgericht: Der Facebook-Auftritt des Arbeitgebers unterliegt unter bestimmten Umständen der Mitbestimmung des Betriebsrats
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 ABR 7/15 -
Sachverhalt:
Der DRK-Blutspendedienst West betreibt seit April 2013 bei Facebook eine Seite. Dort informiert er nicht nur über Blutspenden, sondern räumt auf einer virtuellen Pinnwand Nutzern auch die Möglichkeit ein, für alle sichtbar Kommentare abzugeben. Nachdem dort Blutspender zwei kritische Bewertungen über Mitarbeiter gepostet hatten, griff der Konzernbetriebsrat ein und verlangte, dass die Seite abgeschaltet wird.
Die Kritik von Facebook-Nutzung wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht. Die Mitarbeiter des Blutspendedienstes tragen bei der Arbeit Namensschilder. Dies führt dazu, dass die Kritik dem jeweiligen Mitarbeiter zugeordnet werden kann. Aus Sicht des Betriebsrats dient der Facebook-Auftritt so auch der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle.
Die Arbeitgeberin hatte in Abrede gestellt, die zur Verfügung gestellte Funktion, Kommentare zu posten, stelle die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu Kontrollzwecken dar. Die Facebook-Seite solle neue Springer gewinnen. Um Überwachung handelte es sich nur, wenn die Postings ausgewertet würden.
Der Konzernbetriebsrat hatte in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Erfolg, war aber in der Berufungsinstanz unterlegen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gab das BAG dem Antrag teilweise statt.
Entscheidung des Gerichts:
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts bejahte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Facebook-Seiten, auf denen Nutzer auch Kommentare über Arbeitnehmer posten können. Dabei handele es sich um eine technische Einrichtung, die dazu geeignet sei, die Leistung und das Verhalten von Mitarbeitern zu überwachen. Die generelle Entscheidung für einen Facebook Auftritt sei Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt allein schade den Mitarbeitern nicht. Soweit aber Postings möglich seien, die sich auf das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern bezögen, führe das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Jede Medaille hat zwei Seiten:
Möglicherweise hat das Bundesarbeitsgericht den Mitarbeitern mit seiner Entscheidung einen Bärendienst erwiesen. Unternehmen beobachten ihre Facebook-Seiten sehr genau, reagieren auf persönliche Kritik und löschen unangemessene Postings. Wird den Unternehmen die Möglichkeit genommen, Beiträge posten zu lassen, entfällt auch die Kanalisierungsmöglichkeit. Äußerungen auf anderen Plattformen sind die Mitarbeiter - in der Regel - hilflos ausgesetzt.
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