Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
Ein Schwerbehinderter kann unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung haben, wenn er nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -
Lädt ein potentieller Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, wird vermutet, dass dieser wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Er hat dann einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Abs. 2 AGG).
Sachverhalt:
Der schwerbehinderte Kläger (Grad der Behinderung von 50), der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich "Alternative Energien" ist, hatte sich bei der beklagten Stadt auf die ausgeschriebene Stelle eines Technischen Angestellten mit Leitungsaufgaben beworben. In der Stellenausschreibung heißt es unter anderem: "Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation". Die Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstandsgespräch ein. Stattdessen entschied sie sich für einen anderen Bewerber.
Der Kläger verklagte die Stadt auf die Zahlung einer Entschädigung. Dies begründete er damit, die Stadt habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Sie sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX nicht nachgekommen, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Bereits der Umstand, dass er nicht eingeladen worden sei, begründe die Vermutung, dass es sich um eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung handele.
Die beklagte Stadt vertrat die Auffassung, es habe keine Verpflichtung bestanden, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Kläger sei für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet.
Gang des Verfahrens:
Vor dem Arbeitsgericht hatte der Kläger Erfolg. Die Stadt wurde verurteilt, an an ihn eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten zu zahlen. Im Berufungsverfahren erzielte die Stadt einen Teilerfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und reduzierte die Entschädigungssumme auf einen Bruttomonatsverdienst. Mit diesem Teilerfolg war die beklagte Stadt noch immer nicht zufrieden und ging in Revision.
Die Entscheidung:
Die Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Dadurch, dass der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, hat die beklagte Stadt die Vermutung begründet, dass die Schwerbehinderung der Grund dafür war, dass der Kläger aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden ist. Hierin sah das Bundesarbeitsgericht eine Benachteiligung.
Nach Auffassung des Gerichts war die Stadt auch nicht von der Verpflichtung befreit, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Zwar ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 82 S. 3 SGB IX). Allein auf der Grundlage der Angaben des Klägers in dessen Bewerbung hätte die Stadt aber nicht davon ausgehen dürfen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung "offensichtlich" fehlte. .
Anmerkung:
Es gibt unzählige Möglichkeiten, gegen eines der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelten Diskriminierungsverbote zu verstoßen. Liegt ein Verstoß vor, kann der Diskriminierte Schadensersatz fordern. Für Arbeitgeber gibt es zahllose Fallstricke, über die sie stolpern können. Einem Arbeitnehmer nützt dies aber nur dann etwas, wenn er überhaupt erst auf die Idee kommt, dass ihm ein solcher Anspruch zustehen könnte. Man sollte sich also beraten lassen.
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