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Kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einsichtnahme in die Personalakte

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 791/14 -

Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführte Personalakte Einsicht zu nehmen. Hierzu darf er auch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG). Hat der Arbeitnehmer aber auch einen Anspruch, bei der Einsichtnahme in die Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen?

Hierüber hatte das Bundesarbeitsgericht am 12.07.2017 zu befinden. Das BAG hat diese Frage verneint. Damit war der Arbeitnehmer, der den Anspruch, bei der Einsichtnahme in die Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuziehen zu dürfen, gerichtlich durchsetzen wollte, in allen drei Instanzen gescheitert.

Nach Auffassung des BAG ergibt sich ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers weder aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien von den in der Personalakte befindlichen Schriftstücken zu fertigen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit hat, den Inhalt der Personalakte anhand der gefertigten Kopien mit seinem Anwalt zu erörtern.

Anmerkung:

Ganz offensichtlich hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass es dem Arbeitnehmer gestattet war, die Personalakte zu fotokopieren. Damit konnte er den Inhalt der Personalakte vollumfänglich dokumentieren. Für das Gericht war es ausreichend, dass der Arbeitnehmer den Inhalt der Personalakte anhand der Fotokopien mit seinem Rechtsanwalt durchsehen und erörtern konnte. Wie das Gericht entschieden hätte, wenn der Arbeitgeber das Anfertigen von Fotokopien nicht gestattet hätte, bleibt offen. Über eine solche Fallkonstellation hatte das Gericht nicht zu befinden.


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