Betriebliche Übung Kein Weihnachtsgeld mehr "nach Gutdünken"
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 -
Hat ein Arbeitgeber eine Leistung mit der Bezeichnung als "Sonderzahlung" in dreimaliger vorbehaltloser Auszahlung jeweils zum Jahresende in unterschiedlicher Höhe vorgenommen, kann ein Arbeitnehmer in verständiger Weise auf ein verbindliches Angebot des Arbeitgebers i. S. v. § 145 BGB schließen, in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung zu erhalten.
Problemstellung:
Sonderzahlungen beschäftigen die Gerichte immer wieder. Häufig geht es dabei um die Frage, wie die Entstehung einer betrieblichen Übung in Bezug auf Sonderzahlungen verhindert werden kann. In der Vergangenheit war höchstrichterlich anerkannt, dass eine betriebliche Übung dann nicht entsteht, wenn der Arbeitgeber die Leistung jeweils in unterschiedlicher Höhe erbringt. In diesem Falle fehle es an einer regelmäßigen, gleichförmigen Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise. Dadurch werde für den Arbeitnehmer erkennbar, dass der Arbeitgeber jedes Jahr neu über die Leistung entscheiden wolle (BAG, Urteil vom 28.02.1996 - 10 AZR 516/95). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung vom 13.05.2015 ausdrücklich aufgegeben.
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer, ein Bauleiter, war von 1992 bis 2010 bei der Arbeitgeberin
beschäftigt. Seine Vergütung belief sich zuletzt auf
Entscheidungsgründe:
Das BAG hatte zu entscheiden, ob die Zahlung von 10.000 € brutto im Jahr 2007 und die Zahlungen von 12.500 € brutto in den Jahren 2008 und 2009 als Angebot der Arbeitgeberin anzusehen waren, in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung zu leisten. Das Gericht stellt fest, dass der Arbeitnehmer trotz der ungleichen Höhe der Sonderzahlungen davon ausgehen durfte, dass die Arbeitgeberin sich hinsichtlich der Sonderzahlung in irgend einer Art und Weise auf Dauer binden wollte. Das Gericht begründet diese These damit, dass die variierende Höhe für vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlungen typisch sei. Es weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung zur betrieblichen Übung, nach der bei jährlich unterschiedlich hohen Zuwendungen mangels regelmäßiger Gleichförmigkeit Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen kein Anspruch des Arbeitnehmers entstehe, nicht mehr festhält. Der Arbeitgeber bringe dadurch - anders als früher vom BAG angenommen - nicht seinen Willen zum Ausdruck, jährlich neu "nach Gutdünken" über die Sonderzahlung entscheiden zu wollen.
Anmerkung:
Bislang war es für Arbeitgeber eine gängige Methode, die Entstehung einer betrieblichen Übung dadurch zu verhindern, dass jährlich unterschiedlich hohe Sonderzahlungen geleistet wurden. Diese Praxis ist durch die Entscheidung des BAG obsolet geworden.
Kündigungsschutz-Ratgeber
Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:
- Kündigungsschutz - was Sie unbedingt wissen sollten!
- Abfindung - haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung zu erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Betriebsbedingte Kündigung - wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen und Ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine Abfindung erstreiten.
- Viele weitere Themen rund um den Kündigungsschutz ...
Mit der Online-Rechtsberatung steht Ihnen eine einfache und praktische Möglichkeit zur Verfügung, von mir schnell und "unbürokratisch" eine verbindliche Rechtsauskunft zu Ihrem Problem zu erhalten. Falls es Ihr Wunsch ist, kann ich Sie auch bei Ihrer eventuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung - außergerichtlich oder gerichtlich - vertreten.
- Sie müssen keine Terminabsprachen treffen.
- Sie müssen nicht persönlich einen Rechtsanwalt aufsuchen.
- Die Online-Rechtsberatung ist unkompliziert.
Sie können aber auch anrufen, um einen Termin zu vereinbaren oder sich telefonisch beraten zu lassen:
Telefon ( 0 55 51 ) 97 61 - 0