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Provokanter Betriebsrat darf nicht gekündigt werden

ArbG Saarlouis, Urteil vom 19.08.2013 - Az. 2 Ca 716/12 -

Das mögliche Fehlverhalten eines Betriebsratsmitglieds in der Funktion des Wahlvorstands rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ist der Betriebsfrieden durch vorangegangene Ereignisse bereits gestört, so führen vermeintliche weitere Provokationen ebenfalls nicht zur Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung.


Der Kläger ist als Filialleiter im Unternehmen der Beklagten beschäftigt. Dort fanden Betriebsratswahlen statt. Der Kläger ist Mitglied des Wahlvorstands bei den im August 2012 abgehaltenen Betriebsratswahlen. Der Wahlvorstand trat nach Problemen zurück und brach die Wahlen insgesamt ab. Der Kläger wollte mit zwei weiteren Mitgliedern die Wahl fortführen. Hierzu schickte er ein Schreiben an die Filialen mit dem Aufruf, dass die Wahl weitergehe und die Mitarbeiter eingeladen seien an der Stimmauszählung teilzunehmen. Das nahm die Beklagte zum Anlass, das Arbeitsverhältnis wegen Störung des Betriebsfriedens außerordentlich zu kündigen. Die Störungen seitens des Klägers stünden im Zusammenhang mit bereits länger andauernden Provokationen durch einen Teil der Betriebsratsmitglieder.

Das ArbG gab der Klage statt. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, weil das möglicherweise - irrtümliche - Fehlverhalten des Klägers lediglich das Amt des Wahlvorstands betrifft. Auch vor dem Hintergrund einer eventuellen Störung des Betriebsfriedens ist dies nicht geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Denn der Betriebsfrieden ist bereits durch die vorangegangenen Ereignisse erheblich gestört gewesen, so das Gericht in seiner Begründung.


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