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Bei Arbeitsunfähigkeit ist Dienstwagen nicht im Betrieb abzuliefern.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.13 - Az. 10 Sa 809/12 -

Ein Mitarbeiter ist während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet, einen Dienstwagen im Betrieb abzuliefern. Er muss ihn lediglich an seinem Wohnort an den Arbeitgeber herausgeben.


Leitsätze:

Bei der Privatnutzung eines Dienstwagens handelt es sich um einen geldwerten Vergütungsanspruch. Der Besitzanspruch des Mitarbeiters setzt einen Vergütungsanspruch voraus. Er endet, wenn die Entgeltfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist, sodass dann auch der Besitzanspruch des Mitarbeiters – zumindest vorübergehend – ruht. Der Mitarbeiter muss in diesem Fall das Fahrzeug und die Schlüssel herausgeben.

Aber: Es handelt sich dabei um eine Holschuld des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann daher einen Verzugsschaden wegen Nicht-Herausgabe des Dienstwagenschlüssels nicht geltend machen, solange er nicht die Herausgabe des Fahrzeugs am Wohnort des Mitarbeiters nicht verlangt hat.

Aus den Entscheidunggründen:

Der von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz wegen Nicht-Herausgabe des Schlüssels zum Dienstwagen hat das Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen, da es sich bei dem Herausgabeanspruch um eine Holschuld der Beklagten handelt und die Beklagte eine Herausgabe am Leistungsort nicht verlangt hat.

Die Beklagte hat als Eigentümerin, deren Eigentum zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des PKW gegen die Klägerin als Besitzerin des PKW, es sei denn, dass diese ein Besitzrecht gemäß § 986 BGB hat. Die Klägerin hatte zumindest aufgrund einer konkludenten Nebenabrede zum Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Überlassung des PKW auch zur Privatnutzung. Da es sich bei der Privatnutzung um einen geldwerten Vergütungsanspruch handelt, setzt auch der Besitzanspruch einen Vergütungsanspruch voraus. Dieser endet nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht, so dass dann auch der Besitzanspruch - zumindest vorübergehend - ruht und die Klägerin deshalb das Fahrzeug und die Schlüssel herauszugeben hat.

Die Herausgabe findet grundsätzlich an dem Ort statt, an dem sich die herauszugebende Sache befindet, bzw. am Wohnort des Schuldners (§ 269 BGB), sofern nicht nach der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes gilt. Verzug tritt nur ein, wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt bzw. anbietet und der Schuldner eine notwendige Mitwirkungshandlung verweigert. Das ist hier nicht passiert. Ganz im Gegenteil hat die Klägerin überobligatorisch eine Botin zur Übergabe in den Betrieb des Beklagten entsandt und danach das Fahrzeug dort abstellen lassen und die Schlüssel zur Herausgabe bei ihrem Prozessbevollmächtigten bereitgehalten. dieses ist ausreichend. Denn auch die Natur eines Arbeitsverhältnisses gebietet nichts anderes. Die Klägerin ist während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen. Insofern verbleibt es bei der Holschuld der Beklagten.


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