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Kündigung in der Probezeit wegen Schweißgeruchs wirksam

Arbeitsgericht Köln, Urt. v. 25. 3. 2010 - 4 Ca 10458/09 -

Kündigungen während der Probezeit unterliegen nur einer Überprüfung auf Sittenwidrigkeit und Willkür. Eine Kündigung gegen Ende der Probezeit wegen Schweißgeruchs und eines ungepflegten Äußeren ist deshalb vom Arbeitsgericht Köln bestätigt worden.


Ein Arbeitgeber hatte einem Mitarbeiter vorgeworfen, dass er unangenehm nach Schweiß rieche und ein ungepflegtes Erscheinungsbild habe. Gegen Ende der Probezeit kündigte er aus diesen Gründen das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor der 4. Kammer des ArbG Köln keinen Erfolg. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden. Zu überprüfen war die Kündigung daher nur im Hinblick auf Sittenwidrigkeit bzw. Willkür. Diese hat das Arbeitsgericht verneint.


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