Rückzahlung von Ausbildungskosten
BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -
Geklagt hatte eine Apothekenhelferin, deren früherer Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden aufgrund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur Fachberaterin Dermokosmetik vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die Vereinbarung war nach Abschluss der Schulungsmaßnahme, und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden. Die getroffene Regelung hielt einer Überprüfung nicht stand.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20. Juni 2007 - 7 Sa 1188/06 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 91/09
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