Fristlose
Kündigung: Darf bei Interessenabwägung
das prozessuale Verhalten des Arbeitnehmers berücksichtigt
werden?
(Fall "Emmely" - Unterschlagung von 1,30 €)
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 AZN 224/09 -
Der Senat hatte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auf angebliche Rechtsfehler hin zu überprüfen. Zu prüfen war allein, ob einer der in § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt. Danach ist die Revision ua. dann zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar bezüglich der durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009 - 7 Sa 2017/08 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 76/09
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