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Dienstwagen für freigestellte Betriebsräte

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 -

Wer als Betriebsrat von der beruflichen Tätigkeit freigestellt wird, kann dennoch seinen bisher zur Verfügung gestellten Dienstwagen behalten. Voraussetzung ist lediglich, dass dem Arbeitnehmervertreter ein privater Gebrauch nicht schon vorher verboten war. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 23.06.2004 entschieden.


Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit (Vertriebsmitarbeiter) einen Pkw überlassen, den er auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde entsprechend versteuert. In dem Nutzungsvertrag war bestimmt, dass die Gebrauchsüberlassung im Falle der Freistellung von der Dienstpflicht entschädigungslos enden solle. Nachdem das Betriebsratsmitglied vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellt worden war, forderte der Arbeitgeber den Dienstwagen zurück. Der Arbeitnehmervertreter war damit überhaupt nicht einverstanden und klagte auf Überlassung des Fahrzeugs zur Privatnutzung sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden war, weil er den PKW vorübergehend nicht nutzen konnte.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer während der Dauer seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied einen Pkw zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen und diesem den durch die Vorenthaltung des Dienstwagens entstandenen Schaden zu ersetzen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Überlassung eines Dienstwagens als Sachbezug Teil des im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütungsanspruchs gewesen sei. Dieser Vergütungsanspruch dürfe dem Arbeitnehmer aber nicht aufgrund der Freistellung als Betriebsratsmitglied entzogen werden. § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimme, dass Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien sind, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Freistellung bedeutet dabei, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag erhalten bleiben. Der Arbeitnehmer werde zwar von seiner Arbeitsleistung befreit; der Arbeitgeber müsse aber weiter die vereinbarten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Dazu gehöre im vorliegenden Fall eben auch die Überlassung eines PKW zur privaten Nutzung.


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