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Unwirksamkeit formularmäßiger Berechtigung zur Freistellung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.April 2005 - 9 AZR 188/04 -

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche ein Auskunftsrecht dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (zuletzt BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - NZA 2005, 289, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Senat 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - BAGE 96, 274) . Mit Hilfe der Auskunft wird der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt, einen regelmäßig auf Geld gerichteten Anspruch zu beziffern. Sie dient damit der Rechtsverfolgung oder ggf. auch der Rechtsverteidigung; der Auskunftsanspruch setzt deshalb das Bestehen eines "Hauptanspruchs" voraus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der durch die Auskunft vorbereitete Zahlungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Dritten richtet (vgl. zur Arbeitnehmerüberlassung BAG 11. April 1984 - 5 AZR 316/82 - BAGE 45, 316) .

Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt der Nebenpflichten durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt, aus dem sich wechselseitige Pflichten zur Rücksichtnahme ergeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu behandeln, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (MünchKomm BGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 611 Rn. 984) . In § 241 Abs. 2 BGB wird dies nunmehr dahin umschrieben, dass das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Vertragspartner zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Ob sich der Umfang der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) richtet oder aus § 242 BGB herzuleiten ist, kann offen bleiben. Die Auskunft kann verlangt werden, soweit sie den Verpflichteten nicht übermäßig belastet (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - NZA 2005, 289, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15). Sie muss ihm zumutbar sein.


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