Aktuelle 
          Entscheidungen

§ 1a KSchG begründet keinen Mindestabfindungsanspruch: Abfindung bei Verzicht auf Klage kann auch weniger als 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr betragen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2006 - 4 Sa 24/06 -

§ 1a KSchG, wonach Arbeitnehmer, die gegen eine betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können, begründet keinen Mindestabfindungsanspruch. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung verbieten.


Der Kläger war bei der Beklagten seit 1983 im Lager beschäftigt. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen entschloss sich die Beklagte, die Produktion und damit auch das Lager von F. nach A. zu verlegen und gegenüber allen betroffenen Mitarbeitern eine Änderungskündigung auszusprechen.

In einem Sozialplan war festgelegt, dass die Mitarbeiter, die das Änderungsangebot nicht annehmen und keine Kündigungsschutzklage erheben, eine Abfindung erhalten. Die Abfindungshöhe sollte sich nach einem bestimmten Punktesystem bemessen. Die Beklagte sprach auch gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung aus und wies ihn darauf hin, dass sich sein Abfindungsanspruch nach dem vereinbarten Punktesystem auf 13.112,14 Euro belaufe.

Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an und erhob innerhalb der Klagefrist auch keine Kündigungsschutzklage. Mit der vorliegenden Klage verlangte er von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 13.447,36 Euro. Er begründete sein Zahlungsbegehren damit, dass § 1a KSchG einen Mindestabfindungsanspruch begründe und ihm nach dieser Regelung eine Abfindung in Höhe von insgesamt 26.559,50 Euro (22 Beschäftigungsjahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter) zustehe.

Die Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Nach Auffassung des LAG hat der Kläger gegen die Beklagte keinen weiteren Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG. Der Gesetzgeber habe mit § 1a KSchG keinen Mindestabfindungsanspruch begründet, sondern lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung gestellt, das die bestehenden Möglichkeiten der einvernehmlichen Streitbeilegung erweitern solle.. Daher könnten die Arbeitsvertragsparteien auch nach Inkrafttreten von § 1a KSchG Aufhebungsverträge schließen, die für den Fall des Verzichts des Arbeitnehmers auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine geringere oder höhere Abfindung vorsehen als § 1a KSchG.

Im Streitfall komme es deshalb entscheidend darauf an, ob das Vorgehen der Parteien dem Verfahren nach § 1a KSchG zuzuordnen oder als vertragliche Abfindungsvereinbarung zu betrachten sei. Die Auslegung ergebe, dass die Beklagte dem Kläger ein Abfindungsangebot auf vertraglicher Basis unterbreitet habe. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagte in ihrem Angebot mit dem Punktesystem ausdrücklich von der gesetzlichen Abfindungsberechnung abgewichen sei. Dies sei auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.06.2006 (4 Sa 24/06)


Kündigungsschutz-Ratgeber

Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:




Online-Rechtsberatung Was kann ich für Sie tun?

Sie haben ein Kündigungsproblem oder ein anderes arbeitsrechtliches Problem?

Mit der Online-Rechtsberatung steht Ihnen eine einfache und praktische Möglichkeit zur Verfügung, von mir schnell und "unbürokratisch" eine verbindliche Rechtsauskunft zu Ihrem Problem zu erhalten. Falls es Ihr Wunsch ist, kann ich Sie auch bei Ihrer eventuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung - außergerichtlich oder gerichtlich - vertreten.

Das sind die Vorteile einer Online-Rechtsberatung:

  • Sie müssen keine Terminabsprachen treffen.
  • Sie müssen nicht persönlich einen Rechtsanwalt aufsuchen.
  • Die Online-Rechtsberatung ist unkompliziert.

Was kostet die Online-Rechtsberatung? Wie ist der Ablauf?

Hier finden Sie alle Informationen zur Online-Rechtsberatung

 

Sie können aber auch anrufen, um einen Termin zu vereinbaren oder sich telefonisch beraten zu lassen:

Telefon ( 0 55 51 ) 97 61 - 0

Zum Anfang