Aktuelle 
          Entscheidungen

Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige

BAG, Urt. v. 23. 03. 2006 - 2 AZR 343/05 -

Nach § 17 I 1 KSchG muss ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen eine im Gesetz näher genannte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. Bisher galt nach der st. Rspr. des BAG, dass die Anzeige an die Arbeitsverwaltung rechtzeitig vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgen musste. Sie konnte deshalb auch noch nach dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Mit Urteil vom 27. 1. 2005 (NJW 2005, 1099 = NZA 2005, 213) hat der EuGH zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL), die durch die §§ 17 ff. KSchG in das deutsche Arbeitsrecht umgesetzt worden ist, in der Rechtssache „Junk“ entschieden, die Kündigungserklärung des Arbeitgebers sei das Ereignis, das als „Entlassung“ i. S. der MERL gilt. Mit den sich aus dieser Entscheidung ergebenden Anpassungsproblemen für das deutsche Massenentlassungsrecht hatte sich das BAG erstmals näher auseinander zu setzen.


Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts ist dem EuGH grundsätzlich gefolgt. Er hat im Entscheidungsfall die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG richtlinienkonform ausgelegt. Danach muss nunmehr die Anzeige bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig vor dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Ob eine nicht rechtzeitige Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung führt oder auch weiterhin nur die Entlassung nicht vollzogen werden kann, hat der Senat dahinstehen lassen. Eine Unwirksamkeit der Kündigung kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil dem kündigenden Arbeitgeber Vertrauensschutz zu gewähren ist. Arbeitgeber durften zumindest bis zum Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des EuGH auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen, die eine Anzeige vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen ließen. Einem kündigenden Arbeitgeber können nicht rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden, mit denen er nicht zu rechnen brauchte und die er nachträglich nicht mehr erfüllen kann.

Der Kläger war seit 1994 bei der Schuldnerin, die 23 Arbeitnehmer beschäftigte, als Arbeiter tätig. Einen Betriebsrat gab es im Betrieb nicht. Die Schuldnerin kündigte mit Schreiben vom 30. Juli 2004 das Arbeitsverhältnis - ebenso wie die Arbeitsverhältnisse aller anderen Arbeitnehmer - ordentlich. Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin am 1. August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, kündigte dieser alle Arbeitsverhältnisse erneut mit Schreiben vom 2. August 2004. Die Schuldnerin bzw. der Beklagte zeigten die zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgesehenen Entlassungen der Agentur für Arbeit am 2. August bzw. 26. August 2004 an. Diese erteilte am 9. August bzw. 10. September 2004 entsprechende Bescheide.

Der Kläger hat die Kündigung ua. wegen Verstoßes gegen §§ 17, 18 KSchG für unwirksam gehalten. Er hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin bzw. der Beklagte hätten die Massenentlassung bei der Arbeitsverwaltung vor dem Ausspruch der Kündigung anzeigen müssen.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.


Kündigungsschutz-Ratgeber

Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:




Online-Rechtsberatung Was kann ich für Sie tun?

Sie haben ein Kündigungsproblem oder ein anderes arbeitsrechtliches Problem?

Mit der Online-Rechtsberatung steht Ihnen eine einfache und praktische Möglichkeit zur Verfügung, von mir schnell und "unbürokratisch" eine verbindliche Rechtsauskunft zu Ihrem Problem zu erhalten. Falls es Ihr Wunsch ist, kann ich Sie auch bei Ihrer eventuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung - außergerichtlich oder gerichtlich - vertreten.

Das sind die Vorteile einer Online-Rechtsberatung:

  • Sie müssen keine Terminabsprachen treffen.
  • Sie müssen nicht persönlich einen Rechtsanwalt aufsuchen.
  • Die Online-Rechtsberatung ist unkompliziert.

Was kostet die Online-Rechtsberatung? Wie ist der Ablauf?

Hier finden Sie alle Informationen zur Online-Rechtsberatung

 

Sie können aber auch anrufen, um einen Termin zu vereinbaren oder sich telefonisch beraten zu lassen:

Telefon ( 0 55 51 ) 97 61 - 0

Zum Anfang