Skiurlaub während Arbeitsunfähigkeit - krankgeschriebene Arbeitnehmer riskieren fristlose Kündigung
BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 53/05 -
Der Arbeitnehmer ist Arzt. Er war bei dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) als Gutachter beschäftigt. Wegen einer Hirnhautentzündung war er mehrere Monate arbeitsunfähig krank. Während seiner Arbeitsunfähigkeit fuhr er in den Skiurlaub in die Schweiz. Den MDK informierte er hiervon nicht. Der Arbeitnehmer stürzte beim Skifahren und brach sich das Schien- und Wadenbein, was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitunfähigkeit führte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen erhob der Arzt Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, erhabe sich während der Arbeitsunfähigkeit nicht pflichtwidrig verhalten, da seine behandelnden Ärzte ihm das Skifahren nicht verboten hätten.
Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Erkrankung des Arztes nach dessen eigenen Angaben mit erheblichen Konzentrationsschwächen verbunden war. Daher habe er während seiner Erkrankung keine sportlichen Freizeitaktivitäten ausüben dürfen, die wie das alpine Skilaufen an Konzentration und Fitness hohe Anforderungen stellten. Mit seinem Verhalten habe der Arzt seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt.
Während einer krankheitsbedingten Arbeitunfähigkeit sind nicht grundsätzlich alle Freizeitaktivitäten untersagt. Arbeitvertragswidrig verhält ein Arbeitnehmer sich nur, wenn er durch seine Betätigung den Genesungsprozess beeinträchtigt oder auch nur gefährdet. Von besonderer Brisanz war in diesem Fall der Umstand, dass der gekündigte Arbeitnehmer als ärztlicher Gutachter beim MDK tätig war. Zu seinen Aufgaben gehörte es vor allem, das Fehlverhalten von versicherten Arbeitnehmern im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild zu prüfen. Der Imageschaden, den der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch sein Verhalten zugefügt hat, war für das BAG mit ausschlaggebend, die Kündigungsschutzklage des Arztes abzuweisen.
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