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Arbeitgeber muss nicht über Folgen von Aufhebungsvertrag informieren

LAG Rheinland-Pfalz - 4 Sa 381/05 -

Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag nicht mit der Begründung anfechten, der Arbeitgeber habe ihn nicht ausreichend über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen informiert.


Laut Gericht sei es Sache des betroffenen Mitarbeiters, sich über die Rechtsfolgen zu informieren. Anfechtungsgründe lägen in diesen Fällen nur vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter bewusst getäuscht habe.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren früheren Arbeitgeber ab. Die Frau hatte einen so genannten Aufhebungsvertrag unterschrieben. Später hatte sie die Abmachung aber mit der Begründung angefochten, der Arbeitgeber habe ihr nicht gesagt, dass für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit verhängt werde. Das LAG ließ die Argumentation nicht gelten. Der Arbeitgeber habe jedenfalls nicht von sich aus auf mögliche rechtliche Konsequenzen eines Aufhebungsvertrags hinweisen müssen. Zwar sei ein Aufhebungsvertrag für einen Arbeitnehmer ein weit reichender Schritt. Daher sei es allerdings gerade seine Sache, sich die notwendige rechtliche Klarheit selbst zu verschaffen.

dpa vom 20.12.2005


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