Arbeitgeber darf ärztliches Attest grundsätzlich nicht anzweifeln
LAG Rheinland-Pfalz - 4 Sa 728/04 -
Laut LAG könne daher einem Mitarbeiter auch nicht fristlos mit der Begründung gekündigt werden, er habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Nur wenn er ernsthafte Zweifel habe und diese auch näher begründen könne, gelte eine Ausnahme. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Seine Arbeitgeberin hatte dem Kläger unter anderem mit der Begründung gekündigt, dieser habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Zum Nachweis verwies sie darauf, der Mitarbeiter habe in einer Gaststätte eine Schlägerei provozieren wollen. Wäre er ernsthaft krank gewesen, hätte er dies sicher unterlassen. Das LAG ließ dies nicht gelten. Der Arbeitgeber habe keine greifbaren Beweise für eine vorgetäuschte Erkrankung vorgelegt. Allein die Tatsache, dass der Kläger eine Schlägerei provoziert habe, genüge nicht. Jedenfalls hätte die Arbeitgeberin den Kläger vor Ausspruch der fristlosen Kündigung zumindest abmahnen müssen.
dpa vom 1.12.2005
Kündigungsschutz-Ratgeber
Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:
- Kündigungsschutz - was Sie unbedingt wissen sollten!
- Abfindung - haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung zu erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Betriebsbedingte Kündigung - wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen und Ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine Abfindung erstreiten.
- Viele weitere Themen rund um den Kündigungsschutz ...
Mit der Online-Rechtsberatung steht Ihnen eine einfache und praktische Möglichkeit zur Verfügung, von mir schnell und "unbürokratisch" eine verbindliche Rechtsauskunft zu Ihrem Problem zu erhalten. Falls es Ihr Wunsch ist, kann ich Sie auch bei Ihrer eventuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung - außergerichtlich oder gerichtlich - vertreten.
- Sie müssen keine Terminabsprachen treffen.
- Sie müssen nicht persönlich einen Rechtsanwalt aufsuchen.
- Die Online-Rechtsberatung ist unkompliziert.
Sie können aber auch anrufen, um einen Termin zu vereinbaren oder sich telefonisch beraten zu lassen:
Telefon ( 0 55 51 ) 97 61 - 0