Betriebsrat - Anhörung

Anhörung des Betriebsrats Anhörungspflicht auch schon in der Probezeit

Wie Sie aus den Tipps zum Kündigungsschutz wissen, muss Ihr Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben, damit Sie Kündigungsschutz nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes genießen. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten den Betriebsrat nicht anhören muss, wenn er Ihnen kündigen will.

Betriebsrat muss ab dem ersten Tag des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angehört werden

In den ersten sechs Monaten, die das Arbeitsverhältnis besteht, gibt es keinen Kündigungsschutz. So ist es im Kündigungsschutz geregelt. In den meisten Fällen wird für das erste halbe Jahr eine Probezeit vereinbart. Auch in dieser Zeit ist der Arbeitgeber ohne jede Einschränkung verpflichtet, den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören und ihm die Gründe, die ihn zu der Kündigung veranlassen, im Einzelnen mitzuteilen. Darauf, dass Ihr Arbeitsverhältnis mangels Erfüllung der Sechs-Monatsfrist noch nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, kommt es nicht an.

Weiterführende Informationen:

In den Tipps zum Kündigungsschutz erfahren Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Kündigungsschutz genießen: Was bedeutet "Kündigungsschutz"? Warum ist der Kündigungsschutz für Sie so wichtig?Tipps zur Abfindung...

Anforderungen an die Mitteilungpflicht sind geringer

Allerdings sind in diesem Fall die Anforderungen an die Mitteilungspflicht geringer. Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG dient dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden und, sofern er zu einem negativen Ergebnis gelangt, frei zu kündigen.

Mitteilung der bloßen Kündigungsabsicht reicht nicht aus

Das bedeutet aber nicht, dass die Kündigung vor Ablauf der Wartezeit gegenüber dem Betriebsrat inhaltlich nicht begründet werden müsste. Zwar muss, da der Arbeitnehmer noch nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund darlegen, der den Erfordernissen nach dem Kündigungsschutzgesetz standhält. Dennoch darf der Arbeitgeber sich nicht darauf beschränken, dem Betriebsrat lediglich seine Kündigungsabsicht mitzuteilen. Zumindest muss er ihm die subjektiven Wertungen mitteilen: Er muss sich über alle Tatsachen und Erwägungen erklären, die seiner Kündigungsabsicht zugrunde liegen und auf die er die Kündigung stützen will. Der Betriebsrat muss auch in dieser Situation in die Lage versetzt werden, den Arbeitgeber gegebenenfalls durch bessere Argumente von seinem Kündigungsentschluss abzubringen. Hierzu muss er aber die Gründe kennen, die den Arbeitgeber zu der Kündigung veranlasst haben.

Fazit

Wenn Ihnen der während der sechsmonatigen Wartezeit gekündigt wird, muss der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Geschieht dies nicht, haben Sie gute Chancen mit einer Kündigungsschutzklage Ihre Weiterbeschäftigung - oder zumindest die Zahlung einer Abfindung - zu erreichen. Selbst wenn der Betriebsrat angehört wurde, ist sorgfältig zu prüfen, ob die Anhörung den Anforderungen genügt. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber bei einer Kündigung vor Ablauf der Wartezeit eine Anhörung des Betriebsrats für entbehrlich hält oder die Informationen an den Betriebsrat unzulänglich sind.


Ende des Kapitels "Tipps zur Anhörung des Betriebsrats"



Zuletzt aktualisiert August 2023

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