Anhörung des Betriebsrats Anhörungspflicht auch schon in der Probezeit
Betriebsrat muss ab dem ersten Tag des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angehört werden
In den ersten sechs Monaten, die das Arbeitsverhältnis besteht, gibt es keinen Kündigungsschutz. So ist es im Kündigungsschutz geregelt. In den meisten Fällen wird für das erste halbe Jahr eine Probezeit vereinbart. Auch in dieser Zeit ist der Arbeitgeber ohne jede Einschränkung verpflichtet, den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören und ihm die Gründe, die ihn zu der Kündigung veranlassen, im Einzelnen mitzuteilen. Darauf, dass Ihr Arbeitsverhältnis mangels Erfüllung der Sechs-Monatsfrist noch nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, kommt es nicht an.
Anforderungen an die Mitteilungpflicht sind geringer
Allerdings sind in diesem Fall die Anforderungen an die Mitteilungspflicht geringer. Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG dient dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden und, sofern er zu einem negativen Ergebnis gelangt, frei zu kündigen.
Mitteilung der bloßen Kündigungsabsicht reicht nicht aus
Das bedeutet aber nicht, dass die Kündigung vor Ablauf der Wartezeit gegenüber dem Betriebsrat inhaltlich nicht begründet werden müsste. Zwar muss, da der Arbeitnehmer noch nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund darlegen, der den Erfordernissen nach dem Kündigungsschutzgesetz standhält. Dennoch darf der Arbeitgeber sich nicht darauf beschränken, dem Betriebsrat lediglich seine Kündigungsabsicht mitzuteilen. Zumindest muss er ihm die subjektiven Wertungen mitteilen: Er muss sich über alle Tatsachen und Erwägungen erklären, die seiner Kündigungsabsicht zugrunde liegen und auf die er die Kündigung stützen will. Der Betriebsrat muss auch in dieser Situation in die Lage versetzt werden, den Arbeitgeber gegebenenfalls durch bessere Argumente von seinem Kündigungsentschluss abzubringen. Hierzu muss er aber die Gründe kennen, die den Arbeitgeber zu der Kündigung veranlasst haben.
Ende des Kapitels "Tipps zur Anhörung des Betriebsrats"
Inhaltsübersicht: Anhörung des Betriebsrats
- Tipps zur Anhörung des Betriebsrats - Übersicht
- Welche persönlichen Daten muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilen?
- Ist Ihr Arbeitgeber seiner Informationspflicht vollumfänglich nachgekommen?
- Kam es zu Verfahrensfehlern im zeitlichen Ablauf des Anhörungsverfahrens?
- Anhörungspflicht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses?
Ende des Kapitels: Anhörung des Betriebsrats
Zuletzt aktualisiert August 2023
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