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Hier finden Sie weitere
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Entscheidungen
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des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum
Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz.
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Tarifvertrag "Beschäftigungsbrücke"
- Ausschluss der ordentlichen Kündigung
BAG, Urt. v. 06. 07. 2006 - 2 AZR 587/05 -
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Nach § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke
in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen
muss der Arbeitgeber - von bestimmten Ausnahmefällen
abgesehen - Auszubildende nach erfolgreich bestandener
Abschlussprüfung "für mindestens zwölf
Monate" in ein Arbeitsverhältnis übernehmen.
In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
des Übernommenen nicht ordentlich kündigen.
Es handelt sich um einen tarifvertraglichen Kündigungsausschluss.
Dem entgegenstehende einzelvertragliche Abreden zwischen
Arbeitgeber und Übernommenem sind unwirksam. Das
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts heute
entschieden.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 47 v. 6. 7. 2006
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten
Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
während der Probezeit
BAG, Urt. v. 28. 6. 2006 - 10 AZR 407/05 -
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Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem
Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für längstens zwei
Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen,
und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass im Übrigen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff.
HGB gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens
einer Karenzentschädigung nichtig. In einem solchen
Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme
auf die §§ 74 ff. HGB auf Grund der Regelungsdichte
dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente
einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von
Karenzentschädigung ab.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 44 v. 28. 6. 2006
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Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.02.2006 -
9 Sa 1601/04 -
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Der Arbeitgeber kann das Begehren der Arbeitnehmerin
auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitplatz
der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt,
sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert
worden.
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Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hamm Nr.
4/2006 vom 06.06.2006
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Betriebsübergang – Neuvergabe des Auftrags zur
Personenkontrolle am Flughafen
BAG, Urt. v. 13. 6. 2006 - 8 AZR 271/05
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Nutzt ein Auftragnehmer von der Bundesrepublik Deutschland
zur Verfügung gestellte technische Geräte
und Anlagen, um die Personenkontrolle am Flughafen durchzuführen,
macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung
erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist
die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der
Auftragnehmer darüber hinaus die Kontrolltätigkeit
unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung fort,
ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf
die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen
Betriebsmittel und auf Übernahme von Personal kommt
es nicht an.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 40 v. 13. 6. 2006
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Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers
nach Wegfall eines Auftrags
BAG, Urt. v. 18. 05. 2006 – 2 AZR 412/05
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Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt,
wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf
dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig
das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung
eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings
muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des
Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess
nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei einer Arbeitnehmerüberlassung
regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht
aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer
eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen
keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken
gehören zum typischen Unternehmensrisiko eines
Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte
Kündigung zu rechtfertigen.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 35 v. 18 .05. 2006
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Bonuspunkte für Vielflieger
BAG, Urt. v. 11. 04. 2006 – 9 AZR 500/05
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Nach § 667 Alt. 2 BGB ist der Beauftragte verpflichtet,
seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus
der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz findet
auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht
gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer
von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern
auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten
Geschäft gewährt worden sind.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 23 v. 11 .04. 2006
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Kündigung eines Kochs in einem Seniorenwohnheim
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.11.2005 -
3 Sa 1713/05 -
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Die eigenmächtige Abweichung von einem Speiseplan
durch einen Koch in einem Seniorenwohnheim in der Weise,
dass Hackfleischbällchen gedünstet statt gebraten
worden sind, rechtfertigt eine ordentliche Kündigung
selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor
abgemahnt worden ist, weil er in einer Woche dreimal
von einem Speiseplan abgewichen ist, indem er Wirsing
statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat
mit Ei und Gurke statt mit Speck und eine rote statt
einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt hat.
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Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hamm Nr.
2/2006 vom 20.02.2006
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