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BAG, Urt. v. 18. 05. 2006 – 2 AZR 412/05
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Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG sozial
gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der
Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen
ist, dass zukünftig das Bedürfnis für
eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer
weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgeber den
dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens
im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen.
Dazu reicht bei einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig
der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige
Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt
worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge
vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum
typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers
und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung
zu rechtfertigen.
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Im Entscheidungsfall hat deshalb der Zweite Senat das der
Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil der Vorinstanzen
bestätigt, die angenommen hatten, der beklagte Verleiharbeitgeber
habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines
dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens dargelegt.
Der Kläger war seit 1998 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung
betreibt, als Organisationsprogrammierer beschäftigt.
Seit 1999 war er ununterbrochen beim Kunden V. eingesetzt
und mit der sog. "Clipper-Programmierung" betraut.
Das Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und V.
endete am 31. Januar 2004. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des
Klägers zum 31. März 2004.
Der Kläger hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage
gegen diese Kündigung gewandt und geltend gemacht, die
Beklagte hätte ihn bei einem anderen Kunden mit einer
anderen Tätigkeit einsetzen können. Er beherrsche
auch andere Programmiersprachen. Die Beklagte habe seit längerer
Zeit von dem Auslaufen des Auftrags gewusst und hätte
rechtzeitig für eine anderweitige Unterbringung Vorsorge
treffen müssen. Die Beklagte hat zur Begründung
ausgeführt, sie habe den Kläger nach dem Wegfall
des V-Auftrags nicht anderweitig einsetzen können, da
die Programmiersprache "Clipper" veraltet sei und
von keinem anderen Kunden mehr verwendet werde. Für einen
anderen Einsatz sei der Kläger nicht qualifiziert.
BAG vom 18.05.2006
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