Bonuspunkte für Vielflieger
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BAG, Urt. v. 11. 04. 2006 – 9 AZR 500/05
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Nach § 667 Alt. 2 BGB ist der Beauftragte verpflichtet,
seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus
der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz
findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die
Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie
dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit,
sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem
geführten Geschäft gewährt worden sind.
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Der Kläger ist bei der Beklagten als Verkaufsleiter Ausland
beschäftigt. Auf Grund dieser Tätigkeit unternimmt er
eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen. Die Kosten trägt
die Beklagte. Der Kläger nimmt als Vielflieger am Miles-and-More-Programm
einer Fluggesellschaft teil. Auch die dienstlichen Flugmeilen
werden seinem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte
gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem LAG wies sein Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte auf.
Das entspricht einem Wert i. H. von 9.700 Euro. Bisher nutzte
der Kläger seine gesammelten Bonuspunkte für private Zwecke.
Das untersagte die Beklagte mit Schreiben vom 28. 1. 2003.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass
er weiter berechtigt ist, alle erworbenen Bonuspunkte für
private Zwecke zu nutzen.
Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat auf die Berufung
der Beklagten die Klage abgewiesen (NZA-RR 2005, 623). Die
Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Sondervorteile aus
dem Miles-and-More-Programm stehen nach § 667 Alt. 2 BGB dem
Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, für dessen Rechnung
und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt,
gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Die Beklagte
durfte deshalb dem Kläger untersagen, die Bonuspunkte zu privaten
Zwecken zu nutzen und konnte verlangen, sie in ihrem wirtschaftlichen
Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen.
BAG vom 11.04.2006
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