Kündigung eines Kochs in einem
Seniorenwohnheim
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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.11.2005 -
3 Sa 1713/05 -
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Die eigenmächtige Abweichung von einem Speiseplan
durch einen Koch in einem Seniorenwohnheim in der Weise,
dass Hackfleischbällchen gedünstet statt gebraten
worden sind, rechtfertigt eine ordentliche Kündigung
selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor
abgemahnt worden ist, weil er in einer Woche dreimal
von einem Speiseplan abgewichen ist, indem er Wirsing
statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat
mit Ei und Gurke statt mit Speck und eine rote statt
einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt hat.
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Der Kläger ist seit dem 15.02.2002 als Küchenleiter
bei der Beklagten, die ein Unternehmen zur Seniorenbetreuung
führt, beschäftigt. Nach der von beiden Parteien
unterzeichneten Stellenbeschreibung obliegt ihm u. a. die
Leitung des Küchenpersonals, die Organisation und Koordination
der Küche unter Berücksichtigung der gegebenen Maßnahmen,
eine ansprechende Speisenversorgung sowie die Sicherstellung
der fachgerechten täglichen Arbeit in der Küche.
Mit Schreiben vom 11.03.2005 mahnte die Beklagte den Kläger
wegen dreimaligen Abweichens vom Speiseplan innerhalb einer
Woche ab. Konkret warf sie dem Kläger vor, Wirsing statt
Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei
und Gurke statt Speck sowie eine rote statt einer braunen
Soße zu einer Haxe gefertigt zu haben. Mit Schreiben
vom 18.04.2005 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger
begründete Arbeitsverhältnis schließlich zum
31.03.2005. Sie begründete die Kündigung zum einen
mit einer unzureichenden Reinigung des Arbeitsbereiches. Zudem
habe der Kläger sich erneut nicht an den Speiseplan gehalten,
da es am 05.04.2005 nicht die nach dem Speiseplan vorgesehenen
gebratenen Hackfleischbällchen, sondern stattdessen gedünstete
Hackfleischbällchen gegeben habe.
Der Kläger begehrte mit der Klage die Feststellung,
dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 18.04.2005 nicht
aufgelöst worden ist sowie seine vertragsgemäße
Weiterbeschäftigung. Zur Begründung hat er u. a.
ausgeführt, die Hackfleischbällchen habe er gedünstet,
da beim Dünsten mehr Sud anfalle, woraus er eine Soße
machen könne. Die Bewohner legten einen großen
Wert auf viel Soße. Das Arbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Vorinstanz: Arbeitsgericht Minden, Urteil vom 28.06.2005
- 1 (3) Ca 687/04
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hamm Nr. 2/2006
vom 20.02.2006
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