Teilzeitbeschäftigung während
der Elternzeit
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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.02.2006 -
9 Sa 1601/04 -
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Der Arbeitgeber kann das Begehren der Arbeitnehmerin
auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitplatz
der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt,
sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert
worden.
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Die Arbeitnehmerin ist seit dem 01.08.1983 bei der Arbeitgeberin,
die sich als eingetragene Genossenschaft mit dem Großhandel
für den Bedarf des Bäcker- und Konditorenhandwerks
befasst, zuletzt als kaufmännische Angestellte in Vollzeit
in der Abteilung Verkauf/Einkauf und dort im Bereich Einkauf
Süß- und Handelswaren tätig. Im Sommer 2003
wurde die Arbeitnehmerin schwanger. Mit Schreiben vom 30.12.2003
meldete sie eine dreijährige Elternzeit nach Ablauf der
Mutterschutzfristen an und machte zugleich einen Teilzeitanspruch
von 19 Stunden wöchentlich geltend. Die Arbeitgeberin
wies in der Folgezeit das Begehren der Arbeitnehmerin mit
der Begründung zurück, sie sei ein Dienstleistungsunternehmen,
das seinen Mitgliedern an allen Arbeitstagen zur Verfügung
stehen müsse, alle Halbtagsplätze seien zur Zeit
besetzt. Die Arbeitgeberin hat den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin
während der Mutterschutzfristen der Arbeitnehmerin und
in der nachfolgenden Elternzeit nicht neu besetzt, sondern
in der Abteilung Verkauf/Einkauf die Bereiche Süß-
und Handelswaren und Rohstoffe/Mehl zusammengelegt. Die Tätigkeiten
der Arbeitnehmerin wurden nunmehr von einer anderen Mitarbeiterin
neben deren Aufgaben aus dem Bereich Rohstoffe/Mehl erledigt.
Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Klage im wesentlichen die
Verurteilung der Arbeitgeberin begehrt, ihr Angebot auf Verringerung
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Stunden
in der Woche auf 19 Stunden in der Woche bis zum Ende der
Elternzeit anzunehmen. Die Arbeitgeberin hat sich darauf berufen,
sie sei frei darin, wie sie ihre Betriebsabläufe gestalte.
Gerade Bäcker und Konditoren wünschten stets gleiche
Ansprechpartner. Auch könne es ihr nicht zugemutet werden,
wegen des Teilzeitverlangens der Arbeitnehmerin einem Vollzeitmitarbeiter
zu kündigen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine wesentliche
Beeinträchtigung des Organisationskonzepts der Arbeitgeberin
vor. Die Arbeitgeberin habe nicht überzeugend dargelegt,
dass sich die Kunden nicht vertrösten ließen oder
sich nicht auf die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin einstellen
könnten. Der Arbeitsplatzabbau, den die Arbeitgeberin
zugleich mit der Ausgestaltung der Elternzeit der Arbeitnehmerin
vorgenommen habe, könne nicht zu deren Lasten gehen.
Die Berufung der Arbeitgeberin blieb erfolglos.
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hamm Nr. 4/2006
vom 06.06.2006
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