Tarifvertrag "Beschäftigungsbrücke"
- Ausschluss der ordentlichen Kündigung
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BAG, Urt. v. 06. 07. 2006 – 2 AZR 587/05
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Nach § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke
in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen
muss der Arbeitgeber - von bestimmten Ausnahmefällen
abgesehen - Auszubildende nach erfolgreich bestandener
Abschlussprüfung "für mindestens zwölf
Monate" in ein Arbeitsverhältnis übernehmen.
In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
des Übernommenen nicht ordentlich kündigen.
Es handelt sich um einen tarifvertraglichen Kündigungsausschluss.
Dem entgegenstehende einzelvertragliche Abreden zwischen
Arbeitgeber und Übernommenem sind unwirksam. Das
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts heute
entschieden.
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In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall
hatte der Arbeitgeber mit dem Kläger, nachdem dieser
die Prüfung abgelegt hatte, im Januar 2001 einen auf
12 Monate befristeten
Arbeitsvertrag
geschlossen. Im Vertrag war vorgesehen, das Arbeitsverhältnis
könne jederzeit vor Fristablauf ordentlich gekündigt
werden. Mit Schreiben vom 30. April 2001 kündigte der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2001 und
berief sich auf betriebliche Gründe. Das Bundesarbeitsgericht
erklärte die Kündigung - wie schon die Vorinstanzen
- für unwirksam. Sie verstößt gegen den in
§ 8 des Tarifvertrages Beschäftigungsbrücke
enthaltenen Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Der
von Arbeitgeberverband und Gewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag
will verhindern, dass der Auszubildende sofort nach Abschluss
der Ausbildung arbeitslos wird. Ihm soll Berufspraxis zuteil
werden, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
Außerdem soll, falls doch Arbeitslosigkeit eintritt,
der Berechnung des Arbeitslosengeldes der in dem zwölfmonatigen
Arbeitsverhältnis erzielte Verdienst zugrunde liegen
und nicht die niedrigere Ausbildungsvergütung. Diese
Ziele sind nur erreichbar, wenn das Arbeitsverhältnis
"mindestens zwölf Monate" besteht, also innerhalb
der ersten zwölf Monate nicht ordentlich gekündigt
werden kann. Der Arbeitgeber ist vor einer Überforderung
durch diese zwölfmonatige Beschäftigungsgarantie
hinreichend gesichert, weil der Tarifvertrag mehrere Ausnahmen
vorsieht, ua. bei Gründen in der Person des Auszubildenden
und bei akuten Beschäftigungsproblemen im Betrieb.
Pressemitteilung des BAG Nr. 47 v. 6. 7. 2006
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