Befristung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Befristeter ArbeitsvertragBefristungsgrund:
Zweckbindung von Haushaltsmitteln

Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

Diese Regelung stellt einen Sonderbefristungstatbestand für den öffentlichen Dienst dar. Wirksam ist eine Befristung mit diesem Befristungsgrund nur, wenn

  • die Haushaltsmittel für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sind und
  • der befristet beschäftigte Arbeitnehmer überwiegend entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel eingesetzt wird.

An dieser Voraussetzung scheitert die Wirksamkeit vieler Befristungen. Haushaltsrechtliche Gründe können nur dann die Befristung rechtfertigen, wenn der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber (Bund, Länder, Gemeinden etc.) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose treffen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Das ist dann der Fall, wenn die Vergütung des Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für die genau bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll. Nur dann ist nämlich davon auszugehen, dass der Haushaltsgesetzgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und aus sachlichen Erwägungen festgelegt hat, dass sie nicht mehr bestehen soll. Allein eine so geartete haushaltsrechtliche Entscheidung über den zeitlich begrenzten Bestand einer Stelle kann die nur vorübergehende Beschäftigung des Stelleninhabers rechtfertigen. Die bloße Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt nicht!

In der Praxis werden hier von den Arbeitgebern häufig Fehler gemacht. Dies gilt insbesondere für Fälle, bei denen einem öffentlichen Arbeitgeber von einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger Gelder (Drittmittel) für bestimmte Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln wird die - befristet eingestellte - Arbeitskraft bezahlt. Dabei werden die Drittmittel immer nur für ein Haushaltsjahr bewilligt. Die Begrenzung der zur Verfügung gestellten Mittel auf das Haushaltsjahr oder die Notwendigkeit allgemeiner Einsparungen stellen aber gerade keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst dar. Die Befristung kann nicht auf die Ungewissheit gestützt werden, ob entsprechende Mittel auch in Zukunft weiter zur Verfügung stehen. Auch der undatierte haushaltsrechtliche "kw- Vermerk" (künftig wegfallend) rechtfertigt die Befristung nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen haushaltsrechtliche Erwägungen die Befristung eines Arbeitvertrages rechtfertigen können, folgende Grundsätze aufgestellt:

"Aus dem Haushaltsrecht der öffentlichen Hand lässt sich grundsätzlich ein Recht zur Befristung eines Arbeitsvertrages nicht herleiten, weil das Haushaltsrecht nicht unmittelbar in die Rechte Dritter und damit auch nicht unmittelbar in das Arbeitsverhältnis eingreifen kann. Daher können haushaltsrechtliche Erwägungen, soweit sie auf die zeitliche Begrenzung des Haushaltsplans durch das Haushaltsjahr, auf eine zu erwartende allgemeine Mittelkürzung oder auf die haushaltsrechtliche Anordnung lediglich allgemeiner Einsparungen abheben, für den auf arbeitsrechtlichen Gesetzen beruhenden Arbeitnehmerschutz keine entscheidende Rolle spielen. Die Ungewissheit, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht, kann mithin aus Rechtsgründen keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben. Ob entsprechende Mittel in Zukunft zur Verfügung stehen werden, ist auch in der Privatwirtschaft nicht gesichert. Da das Haushaltsrecht des öffentlichen Dienstes aber der unternehmerischen Entscheidung in der Privatwirtschaft entspricht, müssen beide auch bezüglich der arbeitsrechtlichen Konsequenzen gleich behandelt werden. Ebenso wenig wie in der Privatwirtschaft allein die Unsicherheit der Entwicklung des künftigen Bedarfs oder der finanziellen Lage des Unternehmens die Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen vermag, können derartige Unsicherheiten im Bereich des öffentlichen Dienstes als Befristungsgründe anerkannt werden (Urteil vom 27.01.1988 - 7 AZR 292/87)."

Allein die Ungewissheit, ob die Haushaltsmittel auch für die nächste Periode bewilligt werden, rechtfertigt keine Befristung:

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes rechtfertigen Befristungen häufig damit, dass der Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet werden, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Dabei ist der Sachverhalt aber in den seltensten Fällen so gestaltet, dass die Stelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend fortfallen soll. Meistens handelt es sich um den Fall, dass einfach nur Ungewissheit darüber besteht, ob die Mittel, die zunächst für einen bestimmten Zeitraum bewilligt sind, auch in Zukunft zur Verfügung gestellt werden. Genau mit dieser Begründung lassen sich also Befristungen nicht rechtfertigen. Beruft sich Ihr Arbeitgeber auf einen solchen Befristungsgrund, haben Sie wahrscheinlich gute Aussichten, gegen die Befristung rechtlich vorgehen zu können und die Fortsetzung Ihres Arbeitverhältnisses zu erreichen oder eine Abfindung zu erstreiten.


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Befristung ohne Sachgrund
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Befristung des Arbeitsvertrages auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig: Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn es sich bei der Befristung in Ihrem Arbeitvertrag um eine "sachgrundlose Befristung" handelt?



Zuletzt aktualisiert August 2023

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