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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2006 -
7 AZR 12/06 -
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Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14
Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während
der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart
und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer
geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.
Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen
für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls
handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags, dessen Befristung
wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht
zulässig ist. Das schließt Veränderungen
der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des
Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags
nicht aus. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich
einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG
ist zulässig, wenn die Veränderung auf einer
Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den
Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn
der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung
einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte.
In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung
auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag.
Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
in Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zu
§ 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.
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Der Kläger war bei der Beklagten am 7.
April 2003 zunächst für ein Jahr befristet eingestellt
worden. Am 6. Februar 2004 vereinbarten die Parteien für
die Zeit ab dem 7. April 2004 ein befristetes
Arbeitsverhältnis
für ein weiteres Jahr. Der zweite Arbeitsvertrag
entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn
dem Vertrag vom 7. April 2003. Die Vorinstanzen haben angenommen,
dass es sich bei dem Vertrag vom 6. Februar 2004 um eine Verlängerung
des Arbeitsvertrags vom 7. April 2003 handelt und die Klage
abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen. Eine Verlängerung des Arbeitsvertrags
vom 7. April 2003 iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG kann nur angenommen
werden, wenn der Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer
die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss
des Vertrags vom 6. Februar 2004 zugesagt oder allen anderen
Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt
hat und den Kläger von der Erhöhung nicht ausnehmen
durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten
Vertrags vor, der nach § 14 Abs. 1 TzBfG eines Sachgrunds
bedurfte.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30. November
2005 - 14 Sa 1717/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 54/2006 v. 23.08.2006
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