Tipps bei einer Abmahnung

Abmahnung Sie wurden zu Recht abgemahnt: Was tun, wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber bleiben wollen?

Was unternehmen Sie, wenn Sie, wenn die Abmahnung berechtigt ist?

Schriftliche Stellungnahme: So zeigen Sie sich einsichtig

Angenommen, die Abmahnung ist inhaltlich richtig und berechtigt, so dass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. In diesem Fall werden Sie nicht erreichen können, dass sie Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Insbesondere die Anrufung des Gerichts wäre dann zwecklos.

Sollen Sie die Angelegenheit dann einfach auf sich beruhen lassen?

Nicht unbedingt. Überlegen Sie, ob es nicht sinnvoll wäre, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen. In dieser könnten Sie dem Arbeitgeber erläutern, wie es zu Ihrem Fehlverhalten kam. Sie könnten dort darlegen, weshalb es sich um einen einmaligen Fehltritt handelt. Damit können Sie vielleicht verhindern, dass ein falscher Eindruck über Ihre Arbeitsweise bzw. Ihre Arbeitseinstellung entsteht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Stellungnahme zu der Abmahnung in die Personalakte aufzunehmen. Damit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Sicht der Dinge darzulegen, damit kein "schiefes Bild" in der Personalakte entsteht. Achten Sie aber darauf, Ihre Stellungnahme so abzufassen, dass sich Ihr Arbeitgeber hierüber nicht noch zusätzlich ärgert. Dann wäre der Schaden größer als der Nutzen.

Wie verhalten Sie sich, wenn der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf zwar begründet ist, die Abmahnung aber unter formalen Mängeln leidet, etwa weil die Anforderungen an die Rügefunktion, die Warnfunktion oder an andere Formalien nicht gewahrt wurden?

Verzicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte - unter Umständen die taktisch klügere Vorgehensweise

Wie Sie aufgrund der vorstehenden Äußerungen wissen, kann auch dann ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bestehen, wenn Sie zwar objektiv gegen Rechtspflichten verstoßen haben, die Abmahnung aber aus formalen Gründen (Rügefunktion, Warnfunktion etc.) angreifbar ist. Wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber bleiben wollen und Ihnen an einem gedeihlichen Arbeitsverhältnisses gelegen ist, sind Sie gut beraten, hier auf die Durchsetzung Ihrer Rechte zu verzichten. Sie sollten die Angelegenheit entweder auf sich beruhen lassen oder allenfalls eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen.

Wenn Sie nämlich weitere Schritte unternehmen und Ihren Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, oder wenn Sie sogar auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen, kann es Ihnen passieren, dass Ihr Arbeitgeber seinen Formfehler korrigiert und eine neue Abmahnung ausspricht, die dann den Erfordernissen entspricht. Auf diese korrigierte Abmahnung könnte der Arbeitgeber sich dann in einem Kündigungsschutzprozess berufen. Bleibt es hingegen bei der mit formalen Fehlern behafteten Abmahnung, so könnten Sie sich in einem späteren Kündigungsschutzprozess auf die Unwirksamkeit der Abmahnung berufen. Auch wenn die Abmahnung nur unter formalen Mängeln leidet, ist sie unwirksam. Das Gericht wird die Kündigung aufheben, weil das Erfordernis einer der Kündigung vorangegangenen Abmahnung nicht erfüllt ist.


Betrachten Sie Ihr Arbeitsverhältnis wegen der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Abmahnung als stark belastet und möchten es in dieser Situation vielleicht gar nicht mehr fortsetzen? Wollen Sie es lieber heute als morgen beenden? Dann stellt sich Ihnen folgende Frage: Gibt es, auch wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihnen ausgeht, eine Strategie, die Ihren Arbeitgeber dazu bringt, Ihnen eine Abfindung zu zahlen?



Zuletzt aktualisiert August 2023

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