Tipps bei einer Abmahnung

Abmahnung Keine Frist einzuhalten – aber Verwirkung möglich!

Der Arbeitgeber kann sich mit der Abmahnung Zeit lassen, er muss keine bestimmte Frist einhalten

Es gibt keinen bestimmten Zeitpunkt nach dem zu rügenden Verhalten des Arbeitnehmers, zu dem die Abmahnung ausgesprochen werden muss. Es kommt immer auf den Einzelfall an, wobei insbesondere die Schwere des Pflichtenverstoßes eine Rolle spielt. Je schwerer der Pflichtenverstoß war, um so mehr Zeit kann der Arbeitgeber sich lassen, bis er die Abmahnung ausspricht.

Aber: Auch wenn keine Frist einzuhalten ist - der Arbeitgeber kann das Recht, den Arbeitnehmer abzumahnen, verwirken

Die Verwirkung eines Rechts bedeutet, dass dem Berechtigten die Ausübung seines Rechts versagt wird, weil er über einen längeren Zeitraum hinweg von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Geltendmachung werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein. Voraussetzung der Verwirkung ist also, dass das fragliche Recht über eine längere Zeitspanne hinweg nicht in Anspruch wurde – sog. "Zeitmoment". Der Zeitablauf allein genügt aber nicht, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszulösen. Es müssen vielmehr weitere Umstände im Verhalten des Rechtsinhabers hinzukommen – sog. "Umstandsmoment" -, die die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Illoyalität des Berechtigten erscheinen lassen.

Ein solcher Verwirkungstatbestand kommt in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer nach einem Fehlverhalten längere Zeit vertragstreu verhält und der Arbeitgeber während der gesamten Zeit nicht mehr auf den Vorfall zu sprechen kommt. Das Recht zur Abmahnung kann in folgenden Fällen verwirkt sein:

  • Eine Verwirkung ist etwa gegeben, wenn es nach dem Pflichtenverstoß zu Gesprächen oder Schriftwechsel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekommen ist und der Arbeitnehmer davon ausgehen konnte, die Angelegenheit sei ohne Abmahnung erledigt.
  • Ferner führt eine zwischenzeitliche Beförderung oder die Bewilligung einer Gehaltserhöhung zur Verwirkung der Abmahnungsmöglichkeit.
  • Ebenso kann Verwirkung eintreten, wenn der Arbeitgeber weitere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers unbeanstandet hingenommen hat und hierdurch bei dem Arbeitnehmer der Eindruck erweckt wurde, das Fehlverhalten werde geduldet.
  • Ein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber aus einem Fehlverhalten keine Rechte mehr herleiten will, kann es sein, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er die Angelegenheit "begraben" hat.

Wann das Recht, eine Abmahnung auszusprechen, verwirkt ist, kann aber nicht generell beurteilt werden. Immer kommt es auf den Einzelfall an. Je mehr Zeit der Arbeitgeber nach dem Pflichtenverstoß verstreichen lässt, umso geringere Anforderungen sind an das Umstandsmoment zu stellen. Fazit: Der Arbeitgeber mag zwar an keine Frist gebunden sein – er kann aber nicht ewig zuwarten, bis er eine Abmahnung ausspricht.



Zuletzt aktualisiert August 2023

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