Tipps bei einer Abmahnung

Abmahnung - ArbeitnehmerWann genügt eine Abmahnung den Anforderungen? Unter welchen Voraussetzung ist sie wirksam?

Nicht jedes Schriftstück, das die Bezeichnung "Abmahnung" trägt, wird von den Gerichten auch als wirksame Abmahnung anerkannt. Der Inhalt einer Abmahnung muss bestimmten Anforderungen genügen, damit sie ihren Zweck erfüllen kann, als Grundlage einer späteren verhaltensbedingten Kündigung zu dienen.

Bevor Sie also über mögliche Konsequenzen einer "Abmahnung" Ihres Arbeitgebers nachdenken und noch bevor Sie mögliche Schritte dagegen überdenken, müssen Sie sich eine ganz zentrale Frage stellen:

Ist der Arbeitnehmer - im juristischen Sinne - überhaupt "abgemahnt" worden?

Mit einer Abmahnung kann der Arbeitgeber zwei Zielrichtungen verfolgen:

  • Er kann mit ihr eine spätere Kündigung vorbereiten ("gelbe Karte").
  • Der Arbeitgeber kann mit einer Abmahnung aber auch lediglich den Zweck verfolgen, eine Vertragsrüge als mildere Sanktion gegenüber einer Kündigung auszusprechen, also den Arbeitnehmer verwarnen. Der Arbeitnehmer wird hierdurch an seine arbeitsvertraglichen Pflichten erinnert und zugleich ermahnt, in Zukunft diesen Pflichten nachzukommen. Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer veranlassen, sein Verhalten zu ändern und damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.

Kennzeichnend für eine Abmahnung ist:

  • Die (möglichst präzise) Schilderung des Fehlverhaltens, das man Ihnen zur Last legt.
    "Sie haben am 10. und 18. Juni Ihre Arbeit jeweils eine Stunde zu spät aufgenommen."
  • Die rechtliche Bewertung dieses Fehlverhaltens durch den Abmahnenden als Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten.
    "Dadurch haben Sie Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt."
  • Die Aufforderung, in Zukunft Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten einzuhalten.
    "Ich fordere Sie hiermit auf, Ihre Arbeit zukünftig ordentlich zu versehen."
  • Die Abmahnung muss eindringlich sein. Dem Arbeitnehmer muss klar werden, dass weitere Pflichtverletzungen Inhalt oder Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährden. An der Ernsthaftigkeit dieser Androhung darf für ihn kein Zweifel bestehen. Nur dann erfüllt die Abmahnung ihren Zweck.
    "Im Wiederholungsfall müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen." Oder "Im Wiederholungsfall müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen."

Arbeitgeber machen Fehler - zum Vorteil des Arbeitnehmers!

In der Praxis machen Arbeitgeber, wenn sie eine Abmahnung aussprechen, unzählige Fehler. Nutzen Sie diese Fehler Gewinn bringend für sich! Es gibt, wie Sie noch sehen werden, viele Ansatzpunkte, die es Ihnen ermöglichen, gegen eine Abmahnung vorzugehen.

Geht der Arbeitgeber von einer zutreffenden Tatsachengrundlage des Verhaltens des Arbeitnehmers aus?

AbmahnungDie Rechtswidrigkeit der Abmahnung kann darauf beruhen, dass der Arbeitgeber von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht. Die von ihm angenommene Pflichtverletzung mag der Sache nach zwar abmahnungswürdig sein; der Arbeitnehmer hat aber diese Pflichtverletzung nicht begangen.

Beispiel: Dem Arbeitnehmer wird vorgeworfen, eine Maschine durch fehlerhafte Bedienung beschädigt und dadurch einen Schaden verursacht zu haben. In Wirklichkeit beruht der Ausfall der Maschine auf altersbedingten Verschleiß. Der Arbeitnehmer hat folglich den Schaden gar nicht verursacht.

Der Sachverhalt, aus dem der Arbeitgeber den Vorwurf herleitet, muss stimmen. Geht der Arbeitgeber von unzutreffenden Tatsachen aus, wird er mit der Abmahnung scheitern. Übrigens: Wenn der Arbeitnehmer die Behauptungen in der Abmahnung bestreitet, muss der Arbeitgeber den behaupteten Sachverhalt voll umfänglich beweisen.

Ist die Wertung Ihres Verhaltens als Vertragsverstoß rechtlich zutreffend?

Auch wenn der dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Sachverhalt den Tatsachen entspricht, kann die Abmahnung unbegründet sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber das Verhalten rechtlich falsch bewertet. Der Arbeitnehmer muss mit seinem Verhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt haben. Ist das Verhalten nicht vertragswidrig, ist eine dennoch ausgesprochene Abmahnung unbegründet und damit rechtlich angreifbar.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt. Der behandelnde Arzt erstellt eine Bescheinigung über die Arbeitunfähigkeit, die der Arbeitnehmer an den Personalchef sendet. Bei diesem geht sie am vierten Krankheitstag ein. Der Personalchef mahnt den Arbeitnehmer ab und beanstandet, der Arbeitnehmer hätte gegen die Verpflichtung verstoßen, ihm die Arbeitsunfähigkeit spätestens am dritten Krankheitstag vorzulegen. Nach dem Gesetz muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber erst am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Der Personalchef liegt mit seiner rechtliche Bewertung, der Arbeitnehmer hätte sie bereits am dritten Kalendertag vorlegen müssen, falsch. Die Abmahnung ist unbegründet.



Zuletzt aktualisiert August 2023

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