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aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum Arbeitsrecht

Entscheidungen


des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz.  


Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

BAG, Urteil vom 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 -

 

Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten die ihm vom Inhaber des Schlachthofs zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung unverändert wie der bisherige Auftragnehmer fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf die Übernahme von Personal kommt es nicht an.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 14/07


Arbeitnehmer haftet nicht für Arbeitsplatzverlust des Kollegen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.01.2007 – 2 Sa 399/06 -

 

Wer seinen Arbeitsplatz durch Abfindungsvergleich aufgibt, kann von seinem ehemaligen Kollegen keinen Schadensersatz wegen Verlusts des Arbeitsplatzes verlangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 399/06) entschieden und dementsprechend die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Elmhorn (Az.: 2 Ca 374 d/06) zurückgewiesen.
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Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein Nr. 3/07


Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung - Überraschungsklausel

BAG, Urteil vom 15.02.2007 – 6 AZR 286/06 -

 

Wird nach Zugang einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vor Ablauf der Klagefrist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verzögerung von zwölf Monaten vereinbart, so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern um einen Aufhebungsvertrag, wenn nach der Vereinbarung keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll („Kurzarbeit Null“) und zugleich Abwicklungsmodalitäten wie Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von Firmeneigentum geregelt werden. Ist die Beendigungsvereinbarung in einem vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertrag enthalten, der als „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ zugleich den Übertritt des Arbeitnehmers in eine „betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE)“ regelt, kann es sich je nach den Umständen um eine ungewöhnliche Bestimmung handeln, die gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt wird.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 13/07


Maßregelungsverbot - Vorbehaltloser Abschluss eines befristeten Anschlussvertrags

BAG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 -

 

Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber es ablehnt, mit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer bei Abschluss eines befristeten Anschlussvertrags einen vom Arbeitnehmer gewünschten Vorbehalt zu vereinbaren, der es diesem ermöglicht, die Wirksamkeit der in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers, den Folgevertrag vorbehaltlos abzuschließen, an, verliert er zwar das Recht, die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags gerichtlich geltend zu machen. Darin liegt jedoch keine nach § 612a BGB unzulässige Benachteiligung, die dadurch zu beseitigen wäre, dass sich der Arbeitnehmer trotz des fehlenden Vorbehalts auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen könnte. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 11/07


Kosten für einheitliche Personalkleidung

BAG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 -

 

Eine betriebliche Einigungsstelle kann nicht regeln, wer die Kosten einer einheitlichen Personalkleidung zu tragen hat. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn Arbeitnehmer zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes während der Arbeit eine bestimmte Kleidung tragen sollen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine solche Kleiderordnung nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle. Diese kann auch bestimmen, wer die Kleidung zu beschaffen hat. Sie kann nicht regeln, wer die hierfür anfallenden Kosten tragen muss. Regelungen über die Kostentragung betreffen nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Sie unterfallen daher nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Kostentragung richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen sowie etwa vorhandenen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 10/07


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



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Stand: 27.05.2014