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Hier finden Sie weitere
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Entscheidungen
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des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum
Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz.
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Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten
in einem Schlachthof
BAG, Urteil vom 15. Februar 2007 - 8
AZR 431/06 -
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Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-,
Zerlege- und Schlachtarbeiten die ihm vom Inhaber des
Schlachthofs zur Verfügung gestellten technischen
Einrichtungen, macht deren Einsatz den eigentlichen
Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs
aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen.
Führt der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten
ohne zeitliche Unterbrechung unverändert wie der
bisherige Auftragnehmer fort, ist von einem Betriebsübergang
auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der
sächlichen Betriebsmittel und auf die Übernahme
von Personal kommt es nicht an.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 14/07
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Arbeitnehmer haftet nicht für Arbeitsplatzverlust
des Kollegen
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein,
Urteil vom 30.01.2007 2 Sa 399/06 -
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Wer seinen Arbeitsplatz durch Abfindungsvergleich aufgibt,
kann von seinem ehemaligen Kollegen keinen Schadensersatz
wegen Verlusts des Arbeitsplatzes verlangen. Dies hat
das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2
Sa 399/06) entschieden und dementsprechend die Berufung
gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts
Elmhorn (Az.: 2 Ca 374 d/06) zurückgewiesen.
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Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein Nr. 3/07
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Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung
- Überraschungsklausel
BAG, Urteil vom 15.02.2007 6 AZR 286/06 -
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Wird nach Zugang einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung
vor Ablauf der Klagefrist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit einer Verzögerung von zwölf Monaten vereinbart,
so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine
nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses,
sondern um einen Aufhebungsvertrag, wenn nach der Vereinbarung
keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll
(Kurzarbeit Null) und zugleich Abwicklungsmodalitäten
wie Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von
Firmeneigentum geregelt werden. Ist die Beendigungsvereinbarung
in einem vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von
Fällen vorformulierten Vertrag enthalten, der als
Ergänzung zum Arbeitsvertrag zugleich
den Übertritt des Arbeitnehmers in eine betriebsorganisatorisch
eigenständige Einheit (beE) regelt, kann
es sich je nach den Umständen um eine ungewöhnliche
Bestimmung handeln, die gem. § 305c Abs. 1 BGB
nicht Vertragsinhalt wird.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 13/07
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Maßregelungsverbot - Vorbehaltloser Abschluss
eines befristeten Anschlussvertrags
BAG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 7
AZR 95/06 -
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Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer
bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen,
weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine
Rechte ausübt. Diese Voraussetzungen liegen nicht
vor, wenn der Arbeitgeber es ablehnt, mit einem befristet
beschäftigten Arbeitnehmer bei Abschluss eines
befristeten Anschlussvertrags einen vom Arbeitnehmer
gewünschten Vorbehalt zu vereinbaren, der es diesem
ermöglicht, die Wirksamkeit der in dem vorangegangenen
Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen
zu lassen. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers,
den Folgevertrag vorbehaltlos abzuschließen, an,
verliert er zwar das Recht, die Unwirksamkeit der Befristung
des vorangegangenen Vertrags gerichtlich geltend zu
machen. Darin liegt jedoch keine nach § 612a BGB
unzulässige Benachteiligung, die dadurch zu beseitigen
wäre, dass sich der Arbeitnehmer trotz des fehlenden
Vorbehalts auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen
könnte. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
entschieden.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 11/07
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Kosten für einheitliche Personalkleidung
BAG, Beschluss vom 13. Februar 2007
- 1 ABR 18/06 -
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Eine betriebliche Einigungsstelle kann nicht regeln,
wer die Kosten einer einheitlichen Personalkleidung
zu tragen hat. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat
der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn Arbeitnehmer zum
Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes während
der Arbeit eine bestimmte Kleidung tragen sollen. Können
sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine solche
Kleiderordnung nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle.
Diese kann auch bestimmen, wer die Kleidung zu beschaffen
hat. Sie kann nicht regeln, wer die hierfür anfallenden
Kosten tragen muss. Regelungen über die Kostentragung
betreffen nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten
der Arbeitnehmer im Betrieb. Sie unterfallen daher nicht
dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG. Die Kostentragung richtet sich nach gesetzlichen
Bestimmungen sowie etwa vorhandenen arbeits- oder tarifvertraglichen
Regelungen.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 10/07
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