Befristeter
Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an
der Arbeitsleistung - Betriebsübergang
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 -
8 AZR 855/07 -
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Die Übertragung bisher von der Bundeswehr durchgeführter
militärischer Instandsetzungsarbeiten auf eine
neu gegründete GmbH stellt keinen Betriebsübergang
dar, wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch
die Bundeswehr aufgelöst wird.
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Der Kläger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006
als LKW-Mechaniker auf Grund von vier aufeinanderfolgenden
befristeten Arbeitsverträgen im Regionalen Instandsetzungszentrum
des Heeres in S tätig. Dieses war als selbständige
militärische Einheit einer Division angegliedert. Nach
dem Kabinettsbeschluss zur Umstrukturierung der Bundeswehr
sollen die Instandsetzungsarbeiten in Zukunft von einer vom
Bund und einer Industrieholding zu gründenden GmbH durchgeführt
werden. Daraufhin verfügte die Beklagte am 7. Dezember
2005 die Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums
S zum 31. Dezember 2006. Der letzte Arbeitsvertrag des Klägers
hatte folgende Klausel enthalten: Das Arbeitsverhältnis
ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes: Bis zur
Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums S; längstens
bis 30.06.2006.
Der Kläger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der
Befristung, die Weiterbeschäftigung sowie Arbeitsentgelt
von der Bundeswehr verlangt. Er ist der Ansicht, für
die Befristung fehle es ua. deshalb an einem sachlichen Grund,
weil ein Betriebsübergang vorgelegen habe.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des
Bundesarbeitsgerichts erfolglos, weil ein sachlicher Grund
iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG für die Befristung
des Arbeitsvertrages
des Klägers vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses war vorhersehbar, dass mit der Übertragung
der Instandsetzungsaufgaben ab dem 1. Juli 2006 auf die GmbH
kein Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers mehr bestehen
werde. Die Übertragung dieser Instandsetzungsarbeiten
auf die GmbH, verbunden mit der Schließung des Regionalen
Instandsetzungszentrums S hat keinen Betriebsübergang
dargestellt.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom
13. September 2007- 4 Sa 1764/06 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 86/08
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