Wirksame Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
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BAG, Urteil vom 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 -
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Der Kläger war von 1992 bis 1994 bei der Beklagten
befristet beschäftigt. Für die Zeit vom 16.
August 1999 bis 31. August 2000 schlossen die Parteien
auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes
erneut einen befristeten
Arbeitsvertrag. Er wurde bis 28. Februar 2001 und
durch Vereinbarung vom 1. Februar 2001 bis zum 15. August
2001 verlängert. Diese Verlängerung nimmt
Bezug auf das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit-
und Befristungsgesetz (TzBfG). Mit seiner Klage hat
der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum
15. August 2001 geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen.
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Die Revision des Klägers hatte vor dem
Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die
der gerichtlichen Kontrolle unterliegende letzte Befristung
ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Bei dieser
Befristung handelt es sich um die Verlängerung eines
befristeten Arbeitsvertrags, die nach § 14 Abs. 2 Satz
1 2. Halbs. TzBfG zulässig ist. Dabei ist es unerheblich,
daß die Befristung in dem zu verlängernden Vertrag
auf der Grundlage des am 31. Dezember 2000 außer Kraft
getretenen Beschäftigungsförderungsgesetzes vereinbart
wurde. Die Befristung verstößt auch nicht gegen
das Anschlußverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Danach ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben
Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Anschlußverbot
erstreckt sich nicht auf die Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrags,
der noch vor dem 1. Januar 2001 auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes
abgeschlossen wurde, das ein solches Anschlußverbot
nicht vorsah.
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2002
- 3 Sa 1469/01 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 1/07
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