Befristung des Arbeitsvertrags - Schriftform
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BAG, Urteil vom 26.7.2006 - 7 AZR 514/05 -
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Nach § 14 IV TzBfG bedarf die Befristung eines
Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss
die Urkunde nach § 126 I BGB vom Aussteller eigenhändig
durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Bei einem
Vertrag muss die Unterzeichnung nach § 126 II 1
BGB durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
Zur Wahrung der nach § 14 IV TzBfG erforderlichen
Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei
in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei
gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses
Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls
unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für
langfristige Mietverträge in § 566 S. 1 BGB
a. F.: BGHZ 160, 97 = NJW 2004, 2962 = JuS 2004, 1100
[Emmerich]; a. A. RGZ 105, 60).
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Die Klägerin war auf Grund eines zum 31.01.2003
befristeten
Arbeitsvertrages
bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.
11. 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das
mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis über das zunächst
vorgesehene Vertragsende am 31. 1. 2003 bis zum 31. 1. 2004
verlängert werde. Das Schreiben war von zwei Vertretern
der Beklagten unterzeichnet. Entsprechend der von der Beklagten
am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterzeichnete
auch die Klägerin dieses Schriftstück. Damit ist
eine dem Schriftformerfordernis des § 14 IV TzBfG, §
126 II 1 BGB genügende Befristungsabrede zu Stande gekommen.
Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der zum 31. 1. 2004
vereinbarten Befristung gerichtete Klage hatte vor dem BAG
deshalb, ebenso wie in den Vorinstanzen, keinen Erfolg.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7. Dezember
2004 - 19 Sa 1529/04 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 53/2006 v. 27.04.2014
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