Befristung des Arbeitsvertrags - Schriftform


Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

BAG, Urteil vom 26.7.2006 - 7 AZR 514/05 -


Nach § 14 IV TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 I BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung nach § 126 II 1 BGB durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zur Wahrung der nach § 14 IV TzBfG erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 S. 1 BGB a. F.: BGHZ 160, 97 = NJW 2004, 2962 = JuS 2004, 1100 [Emmerich]; a. A. RGZ 105, 60).


Die Klägerin war auf Grund eines zum 31.01.2003 befristeten Arbeitsvertrages

Hinweis:
Befristungen sind häufig unwirksam oder aus anderen Gründen angreifbar. Wie bei einer Kündigung gibt es auch bei der Befristung unzählige Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen. Welche Strategien bringen Ihren Arbeitgeber dazu, entweder das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fortzusetzen oder Ihnen eine Abfindung zu zahlen?

bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 21. 11. 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis über das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31. 1. 2003 bis zum 31. 1. 2004 verlängert werde. Das Schreiben war von zwei Vertretern der Beklagten unterzeichnet. Entsprechend der von der Beklagten am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterzeichnete auch die Klägerin dieses Schriftstück. Damit ist eine dem Schriftformerfordernis des § 14 IV TzBfG, § 126 II 1 BGB genügende Befristungsabrede zu Stande gekommen. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der zum 31. 1. 2004 vereinbarten Befristung gerichtete Klage hatte vor dem BAG deshalb, ebenso wie in den Vorinstanzen, keinen Erfolg.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 19 Sa 1529/04 -

Pressemitteilung des BAG Nr. 53/2006 v. 27.04.2014


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 27.05.2014