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Geschäftsschädigende Äußerungen in einem "You-Tube"-Video

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 -

Äußerungen eines Arbeitnehmers über betriebliche Missstände im Rahmen eines Videos, das ins Internet gestellt wird und dort über verschiedene Portale verbreitet wird, können einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden, wenn sie geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Arbeitgebers zu beschädigen. Erlaubt ist jedoch eine sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten auch in dieser Form.


Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer war Bewerber für den Wahlvorstand einer im Betrieb der Arbeitgeberin geplanten Betriebsratswahl. Im Vorfeld einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands trat der Arbeitnehmer in einem Video auf, das im Auftrag der Gewerkschaft ver.di produziert wurde. In diesem Video äußerte der Arbeitnehmer, dass es im Betrieb der Arbeitgeberin Probleme gebe. Es fehlten Sicherheitsvorkehrungen an einzelnen Maschinen. Man könne fast behaupten, keine Maschine sei 100-prozentig ausgerüstet. Es seien keine Fachkräfte vorhanden, die das Beherrschen der Maschinen 100-prozentig erfüllten.

Das Video wurde u.a. im Internet und auf der Plattform "You-Tube" verbreitet. Zudem verbreitete es der Arbeitnehmer über seinen eigenen Facebook-Account.

Nachdem auf Einladung von ver.di eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl stattgefunden hatte, verlief diese höchst unübersichtlich. Daher konnte ein Wahlvorstand, für den sich der Arbeitnehmer beworben hatte, nicht gewählt werden.

Auf Antrag der ver.di hin bestellte das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand, in dem der Arbeitnehmer hingegen nicht berücksichtigt wurde. Nach Kenntnisnahme von dem Video und den dortigen Äußerungen des Arbeitnehmers kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war letztinstanzlich vor der Revisionsinstanz erfolgreich.

Entscheidung des Gerichts:

Der 2. Senat des BAG stützt seine Auffassung, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung nicht vorhanden sei, vorwiegend darauf, dass die Schwere der Vorwürfe in den Videos nicht so eklatant sei, dass hierauf eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könne. Der Arbeitnehmer habe in seinen Aussagen nicht behaupten wollen, dass der Arbeitgeber überwiegend ungelernte Kräfte beschäftige. Er habe nur verdeutlichen wollen, dass er die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansehe. Zwar sei die wissentlich falsche, geschäftsschädigende Äußerung über betriebliche Verhältnisse und die Verbreitung dieser Äußerung über digitale Medien nicht gestattet und geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Erlaubt sei aber eine sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten. Für die Abgrenzung einer unzulässigen von einer noch zulässigen Äußerung sei entscheidend, welchen Inhalt die Äußerung habe, und in welchem Kontext sie verbreitet werde.

Darüber hinaus hat das BAG klargestellt, dass ein Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG zugunsten des Arbeitnehmers nicht eingreife. Arbeitnehmer, die für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidierten oder von dritter Seite vorgeschlagen würden, seien nämlich keine Wahlbewerber im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG.


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